Wer seinen Job verliert, dem steht in der Regel Arbeitslosengeld I zu. Ob und wie viel die Arbeitsagentur zahlt, hängt entscheidend auch vom vormaligen Arbeitgeber ab. Dieser muss nämlich eine sogenannte "Arbeitsbescheinigung" ausfüllen. Für Arbeitnehmer gibt es dabei jede Menge Fallstricke.
Nach Paragraf 312 des dritten Sozialgesetzbuchs müssen Arbeitgeber, wenn ein Beschäftigungsverhältnis endet, alle Tatsachen bescheinigen, die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) "erheblich sein können". Dafür gibt es bei den Ämtern vor Ort oder bei der
Arbeitsagentur im Internet das Formular "Arbeitsbescheinigung".
Nicht nur regelmäßiges Arbeitsentgelt zählt
Bei Frage fünf muss das Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate angegeben werden. Auf dieser Grundlage wird in der Regel die Höhe des ALG I berechnet. Misslich dabei: "Oft tragen Arbeitgeber hier nur das regelmäßige Arbeitsentgelt ein", weiß Martin Künkler von der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen. Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, das 13. Monatsgehalt oder auch Gratifikationen und Gewinnbeteiligungen, die der Arbeitgeber gewährt hat, fallen so unter den Tisch. "Unterm Strich fällt deshalb das ALG I mitunter um 100 Euro oder mehr zu niedrig aus", so Künkler.