Kindergeld für Ausbildungssuchende
Nicht immer Verlass auf Arbeitsagentur
17.04.2008
Von Rolf Winkel
Wenn Töchter oder Söhne eine Ausbildung suchen, erhalten ihre Eltern auch dann noch Kindergeld, wenn die Sprösslinge schon volljährig, aber noch keine 25 Jahre alt sind. Dazu ist aber ein detaillierter Nachweis der Ausbildungsplatzsuche notwendig. Ohne diesen gibt es kein Kindergeld, hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden (Az: 14 K 2129/06 Kg). Dabei wurde deutlich, dass sich junge Erwachsene nicht unbedingt darauf verlassen können, dass ihre Meldung als ausbildungsplatzsuchend bei der Agentur für Arbeit registriert bleibt.

Im Verfahren ging es um die inzwischen 25-Jährige Lena, die nach nicht bestandenem Abitur 2005 auf Ausbildungssuche ging. Die junge Frau meldete sich bei der zuständigen Arbeitsagentur ausbildungsplatzsuchend und wurde dort auch als Bewerberin geführt. Das reicht normalerweise für einen Kindergeldanspruch.
Aus unbekannten Gründen wurde sie jedoch nach einem Beratungsgespräch aus der Bewerberkartei der Agentur gestrichen. Weshalb sie am gleichen Tage bereits als Bewerberin um einen Ausbildungsplatz gelöscht worden ist, lässt sich nicht mehr eindeutig feststellen, stellte das Finanzgericht fest. Auch der Vertreter der Agentur konnte in der mündlichen Verhandlung hierzu nur Mutmaßungen äußern, gaben die Düsseldorfer Richter zu Protokoll.
Sie gestanden der jungen Frau zwar zu, dass ihre Registrierung beim Amt immerhin noch drei Monate - bis Ende Oktober - nachwirke und damit für diese Zeit den Kindergeld-Anspruch sichere. Für die Zeit danach verlangten die Richter jedoch konkrete Belege für die Ausbildungssuche und stellten fest: Die pauschale Aussage, sie habe sich - sinngemäß - ständig bemüht, reicht in dieser Allgemeinheit nicht aus. Stattdessen seien konkrete Angaben der Zeugin zu Einzelheiten, wie vor allem Name und Sitz der betreffenden Firmen und Zeitpunkte der Bewerbungen und Absagen erforderlich.
Foto: Jens Schlueter/ddp ID:1069