Erhalten Eltern Kindergeld oder Kinderfreibeträge, können sie oft von staatlichen Zuwendungen oder Steuervorteilen profitieren. Welche das sind, wie hoch sie ausfallen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Arbeitnehmersparzulage
Unterschreiten die Einkünfte der Eltern nach Abzug der Kinderfreibeträge die Einkommensgrenze von 35.800 Euro (Ledige: 17.900 Euro) erhalten sie Wohnungsbauprämie (Paragraf 2 Absatz 5, EStG; Paragraf 13 Absatz 1 VermBG).
Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld
Kindergeldempfänger erhalten Arbeitslosengeld in Höhe von 67 Prozent des Nettoentgelts, ansonsten sind es nur 60 Prozent. (Paragraf 129 Sozialgesetzbuch III).
Eltern können den Freibetrag von 924 Euro für ein auswärtig untergebrachtes Kind in Berufsaufbildung beanspruchen, wenn Einkünfte und Bezüge des Sprösslings unter 1.848 Euro im Jahr liegen. (Paragraf 33a Absatz 2 EStG).
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Steuerbonus für Single-Eltern in Höhe von 1.308 Euro mindert die zu versteuernden Einkünfte (Paragraf 42b EStG).
Eigenheimzulage
Kindergeldempfänger haben Anspruch auf Kinderzulage in Höhe von 800 Euro pro Kind. Für jedes Kind steigt die zulässige Einkommensgrenze um 30.000 Euro. (Paragraf 9 Absatz 5 EigZulG).
Familienzuschlag für Beamte und Angestellte des öffentl. Dienstes
Besteht Kindergeldanspruch zahlen öffentliche Arbeitgeber zumeist einen Familienzuschlag. Die Höhe variiert je nach Bundesland bzw. Tarifvertrag (Paragraf 40 Absatz 2 BbesG.).
Kinderzulage für Riester-Rente
Eltern erhalten für jedes kindergeldberechtigte Kind jährlich 185 Euro Zulage. Für ab 2008 geborene Kinder beträgt der Satz 300 Euro. (Paragraf 85 Absatz 1 EStG).
Reduzierung der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen
Eltern profitieren von geringeren Prozentsätzen bei der Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung. Mit einem Kind sinkt beispielsweise der Eigenanteil von fünf auf drei Prozent, wenn die Einkünfte 50.000 Euro betragen. (Paragraf 33 Absatz 3 EStG).
Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen
Kindergeldempfänger dürfen 30 Prozent der Zahlungen an Privatschulen steuerlich absetzen, höchstens jedoch 5.000 Euro. (Paragraf 10 Absatz 1 EStG.).
Steuerbonus bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Bei der Berechnung von Kirchensteuer und Solizuschlag mindern die Kinderfreibeträge das maßgebliche Einkommen. (Paragraf 51 a Absatz 2 EStG).
Wohnungsbauprämie
Eltern, deren Einkommen nach Abzug der Kinderfreibeträge die Grenze von 51.200 Euro unterschreitet (Ledige 25.600 Euro), erhalten Wohnungsbauprämie. (Paragraf 2 Absatz 5 EStG).
Es gibt keine neue Eigenheimzulage mehr. Die wurde 2006 abgeschafft. Aber die Altfälle erhalten ja acht Jahre lang die Zulage. Wenn aber deren Kindeseinkommen zu hoch ist, entfällt auch für Altfälle der Zuschuss.
04.07.2009 22:27 Uhr
Markus Gercke: Eigenheimzulage
Ich dachte es gibt keine EIgeheimzulage mehr??? Kann mir das einer Erklären?
Foto: sonja_etchison_fotolia ID:2213
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