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Kinder

Was der Staat zuschießt

10.12.2010
Von Max Geißler
Erhalten Eltern Kindergeld oder Kinderfreibeträge, können sie oft von staatlichen Zuwendungen oder Steuervorteilen profitieren. Welche das sind, wie hoch sie ausfallen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Kider Staatshilfen Kindergeld Steuern
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Kindergeldanspruch besteht maximal bis zum 25. Lebensjahr bzw. wenn die Kindeseinkünfte den Jahresgrenzbetrag von 8.004 Euro nicht überschreiten. Diese Vergünstigungen entfallen, wenn das Kindergeld verloren geht:

Arbeitnehmersparzulage

Unterschreiten die Einkünfte der Eltern nach Abzug der Kinderfreibeträge die Einkommensgrenze von 35.800 Euro (Ledige: 17.900 €) erhalten sie Wohnungsbauprämie (§ 2 Abs. 5, EStG; § 13 Abs. 1 VermBG).
Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld

Kindergeldempfänger erhalten Arbeitslosengeld in Höhe von 67 Prozent des Nettoentgelts, ansonsten sind es nur 60 Prozent. (§ 129 Sozialgesetzbuch III).

Ausbildungsfreibetrag

Eltern können den Freibetrag von 924 Euro für ein auswärtig untergebrachtes Kind in Berufsaufbildung beanspruchen, wenn Einkünfte und Bezüge des Sprösslings unter 1.848 Euro im Jahr liegen. (§ 33a Absatz 2 EStG). Sind die Bezüge höher, sinkt der Ausbildungsfreibetrag.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
 
Der Steuerbonus für Single-Eltern in Höhe von 1.308 Euro mindert die zu versteuernden Einkünfte (§ 24b EStG).

Familienzuschlag für Beamte und Angestellte des öffentl. Dienstes
 
Besteht Kindergeldanspruch zahlen öffentliche Arbeitgeber zumeist einen Familienzuschlag. Die Höhe variiert je nach Bundesland bzw. Tarifvertrag (§ 40 Abs. 2 BbesG.).

Kinderzulage für Riester-Rente
 
Eltern erhalten für jedes kindergeldberechtigte Kind jährlich 185 Euro Zulage. Für ab 2008 geborene Kinder beträgt der Satz 300 Euro. (§ 85 Abs. 1 EStG).

Reduzierung der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen
 
Eltern profitieren von geringeren Prozentsätzen bei der Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung. Mit einem Kind sinkt beispielsweise der Eigenanteil von fünf auf drei Prozent, wenn die Einkünfte 50.000 Euro betragen. (§ 33 Abs. 3 EStG).

Sonderausgabenabzug für Schuldgeldzahlungen
 
Kindergeldempfänger dürfen 30 Prozent der Zahlungen an Privatschulen steuerlich absetzen, höchstens jedoch 5.000 Euro. (§ 10 Absatz 1 EStG.).

Steuerbonus bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
 
Bei der Berechnung von Kirchensteuer und Solizuschlag mindern die Kinderfreibeträge das maßgebliche Einkommen. (§ 51 a Abs. 2 EStG).

Wohnungsbauprämie
 
Eltern, deren Einkommen nach Abzug der Kinderfreibeträge die Grenze von 51.200 Euro unterschreitet (Ledige 25.600 €), erhalten Wohnungsbauprämie. (§ 2 Abs. 5 EStG).

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