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Hartz IV

Zuverdiener dürfen mehr behalten

01.07.2011
Von Rolf Winkel
Für ALG-II-Bezieher lohnt es sich seit Juli 2011 mehr als bislang, Einkünfte zu erzielen. Denn nun gelten etwas günstigere Anrechnungsregeln. Maximal dürfen ALG-II-Bezieher nun 330 Euro pro Monat von den Nettoeinkünften aus Arbeit behalten.
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Arbeitslosengeld II beziehen – und arbeiten. Das schließt sich keinesfalls aus. Denn ALG II gibt es auch für Arbeitnehmer, deren Einkommen nicht zur Deckung ihres eigenen Bedarfs – und desjenigen ihrer Familie – ausreicht. Klar ist allerdings: Wer arbeiten geht, bekommt weniger ALG II. Doch nicht das komplette Arbeitseinkommen wird mit den Grundsicherungsansprüchen verrechnet. Ähnlich wie bei der Steuer gelten auch hier Absetzbeträge.

100 Euro immer frei

Unverändert gilt: Die ersten 100 Euro vom Erwerbseinkommen sind anrechnungsfrei. Wer genau hundert Euro pro Monat verdient, dessen ALG II oder Sozialgeld wird also nicht gekürzt. Davon profitieren beispielsweise Kinder, die Werbeprospekte verteilen.

Höhere Einkünfte

Die Anrechnung beginnt bei Erwerbseinkünften, die die 100-Euro-Marke übersteigen. Von dem Einkommen, das darüber hinausgeht, bleiben 20 Prozent anrechnungsfrei. Dieser 20-Prozent-Satz gilt ab Juli 2011 für Einkünfte bis 1.000 Euro. Bisher galt er nur bis 800 Euro. Praktisch bedeutet dies: Wer 1.000 Euro brutto verdient, darf von seinen Nettoeinkünften, die er in einem Job oder als Selbstständiger erzielt, zusätzlich zu den ersten 100 Euro noch 180 Euro (= 20 Prozent von 900 Euro) behalten.

Über 1.000 Euro

Bei höheren Einkünften (bis zur Höhe von 1.200 Euro bzw. 1.500 Euro für Haushalte mit Kindern) werden – wie bisher – zehn Prozent des zusätzlichen Bruttoverdienstes bei der Berechnung des ALG II nicht berücksichtigt. Alles was, über die 1.200- bzw. 1.500-Euro-Grenze hinausgeht, wird unverändert voll mit den Hartz-IV-Ansprüchen verrechnet (falls dann überhaupt noch ein Anspruch besteht). Insgesamt wurde durch diese Neuregelung der anrechnungsfreie Teil der Arbeitseinkünfte auf maximal 330 Euro (vorher: 310 Euro) erhöht.

Erst bei Wiederbewilligung

Die neuen Absetzbeträge gelten ab dem zweiten Halbjahr 2011. Doch die laufende Geldzahlung wird nicht umgestellt. Die neuen Regeln zur Anrechnung von Erwerbseinkommen werden nämlich erst dann berücksichtigt, wenn der alte Bewilligungszeitraum zu Ende ist und ALG II erneut beantragt wird. Da die Bewilligungszeiträume im Standardfall sechs Monate umfassen, kann es bis zum 1. Dezember 2011 dauern, bis die neuen Regeln angewendet werden.
 
Von dieser Regel gibt es, wie Manuela Semmler von der Bundesagentur für Arbeit erläutert, eine Ausnahme: Und zwar dann, wenn „der Bewilligungszeitraum zwar vor dem 01.07.2011 begonnen hat, die Beschäftigung aber erst nach dem 30.06.2011 neu aufgenommen wurde. In diesem Fall würde sofort die neue Regelung Anwendung finden.“

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Tipp

Manchmal ist mehr drin: Wenn das monatliche Arbeitseinkommen von ALG-II-Beziehern maximal 400 Euro beträgt, gilt in jedem Fall der 100-Euro-Grundfreibetrag. Dadurch sollen – so sieht es jedenfalls der Gesetzgeber – sämtliche Kosten, die mit der Arbeit zusammenhängen, abgedeckt sein: Also etwa Fahrt- und Werbungskosten oder Versicherungsbeiträge.

Wer allerdings monatlich mehr als 400 Euro verdient, kann den Grundfreibetrag von 100 Euro noch aufstocken – falls er höhere Versicherungs-, Fahrt- und Werbungskosten nachweisen kann. ALG-II-Bezieher können dabei 30 Euro für ihre privaten Versicherungen geltend machen. Dieser Freibetrag wird – ohne besondere Nachweise – pauschal anerkannt. Hinzu kommt der Eigenbeitrag zu Riesterverträgen, die Kosten für die Fahrt zur Arbeit sowie zusätzlich eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro im Monat. Für Besitzer eines Autos wird noch die auf den Monat umgerechnete Kfz-Haftpflichtversicherung hinzuaddiert. Kommen dabei mehr als 100 Euro zusammen, so kann der volle errechnete Betrag vom Nettoeinkommen abgesetzt werden.

 
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