Hartz-IV-Urteil
Wenig Positives für Familien
09.02.2010
Von Rolf Winkel
"Der Rechenweg war falsch. Das Ergebnis kann aber trotzdem stimmen“ – so lässt sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelsätzen bei Hartz IV zusammenfassen. Auf dem Prüfstand waren vor allem die Sätze zum Lebensunterhalt für Kinder, die derzeit willkürlich – je nach Alter – 60 bis 80 Prozent des Regelsatzes für einen Erwachsenen ausmachen.

Hoffnung auf höhere Regelleistungen können sich Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem jüngsten Karlsruher Urteil (Az: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) aber kaum machen. Grund: Weder die Erwachsenen- noch die Kinderregelsätze seien „evidend unzureichend“, meinte das Gericht. Bereits vor dem jüngsten Karlsruher Urteil hatte die Große Koalition aus Angst vor einem härteren Urteil aus Karlsruhe die Regelsätze für Kinder zwischen sechs und unter 14 Jahren zum 1. Juli 2009 um zehn Prozentpunkte auf jetzt 251 Euro angehoben. Das wäre gar nicht nötig gewesen, wie nun dem Karlsruher Urteil zu entnehmen ist. Denn zum vorher geltenden niedrigeren Betrag stellten die Verfassungsrichter ausdrücklich fest: „Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieser Betrag nicht ausreicht, um das physische Existenzminimum, insbesondere den Ernährungsbedarf“ der Kinder dieser Altersgruppe zu decken.
Ohrfeige für Rechentricks
Schon die Regelsätze für Erwachsene seien unkorrekt bestimmt worden. Einerseits seien Posten – wenn auch mit Abschlägen – berücksichtigt worden, die für Personen mit niedrigem Einkommen überhaupt keine Rolle spielten (etwa Ausgaben für Pelze, Maßkleidung und Segelflugzeuge), andererseits seien Kosten für Bildung ohne Begründung überhaupt nicht berücksichtigt worden.
Vom unkorrekt bestimmten Erwachsenen-Regelsatz seien dann die Kinderregelsätze durch pauschale prozentuale Abschläge bestimmt worden. Vor allem der Abschlag von 40 Prozent, der zunächst – bis Juli 2009 – für Kinder bis unter 14 Jahren einheitlich galt, beruhe „auf einer freihändigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung“. Insbesondere kritisieren die Karlsruher Richter, dass hierdurch die „notwendigen Aufwendungen für Schulbücher, Schulhefte, Taschenrechner etc. unberücksichtigt“ geblieben seinen, die zum „existentiellen Bedarf eines Kindes gehören“.
Einmalige Leistungen in seltenen Fällen
Nur in einem Punkt können Hartz-IV-Empfänger wohl von dem Karlsruher Urteil profitieren. Das Bundesverfassungsgericht sah es als verfassungswidrig an, dass Hartz IV keine Leistungen bei einem „besonderen Bedarf“ ermöglicht. Das Grundgesetz gebiete es, „unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf zu decken, wenn es im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist“.
Beispiele für einen solchen Bedarf könnten etwa laufende Fahrtkosten von Schülern, oder Kosten für regelmäßige Mittagessen in der Schule sein. Auch Menschen, die ständig – etwa weil sie sehr groß oder beleibt sind – besondere Kleidung benötigen, die zu Normalpreisen nicht erhältlich ist, könnten hiervon profitieren. Betroffene können, gestützt auf das Karlsruher Urteil, sofort solche Sonderleistungen beantragen. Dabei gibt es allerdings keine Garantie, dass die Ämter ihren Wünschen auch folgen.
Forderungen nach Beihilfen für einen einmaligen Bedarf – etwa für neue Winterkleidung oder für die Anreise zu einer Familienfeier – lassen sich aus dem Karlsruher Urteil allerdings nicht begründen. Entsprechende Leistungen gab es früher bei der Sozialhilfe.
Sonderleistungen werden die Ausnahme bleiben
Generell ist damit zu rechnen, dass die Ämter – ebenso wie demnächst wohl der Gesetzgeber – nur in Ausnahmefällen Sonderleistungen zugestehen werden. Denn das Bundesverfassungsgericht hat auch bei diesem Punkt nur windelweiche Vorgaben gemacht: Leistungen für einen zusätzlichen Bedarf kämen danach nur dann in Frage, „wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen (...) das notwendige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet.“ Dies komme „nur in seltenen Fällen in Betracht“.