
Familien können den Vermögensfreibetrag, der ihrem Kind oder ihren Kindern zusteht, allerdings nur dann geltend machen, wenn die Sparbücher oder sonstigen Geldanlagen auch wirklich auf deren Namen laufen. Sonst muss das Geld für den Lebensunterhalt verwendet werden. Im jetzt vom BSG entschiedenen Fall (Az.:B 4 AS 79/08 R und B 4 AS 58/08 R) hatte eine alleinerziehende Mutter ein Sparvermögen in Höhe von 10.400 Euro. Darunter waren 3.020 Euro, die deren Tochter – so die Mutter – von Verwandten geschenkt bekommen hatte. Das akzeptierte jedoch weder das für Hartz IV zuständige Amt noch das Bundessozialgericht. Das Geld sei schließlich auf den Namen der Mutter angelegt. Dieser stehe jedoch nur ein Freibetrag in Höhe von 8.500 Euro zu. Die „überschüssigen“ 1.900 Euro müsse die Familie erst aufbrauchen – danach gebe es ALG II.
Vor dem Antrag Ersparnisse prüfen
Fazit: Wer ALG II beantragt, sollte vorher vor Antragstellung einen Vermögens-Check vornehmen. Wer rechtzeitig die „richtigen“ Dispositionen über sein Vermögen trifft, kann sich Ansprüche sichern. Dazu gehört in jedem Fall, dass Geld, das einem Kind gehört, auf dessen Namen angelegt wird.
Tipp: Ob und wie viel Hartz-IV-Leistungen Ihnen zustehen, können Sie mit unserem Arbeitslosengeld-II-Rechner ermitteln.