
Über die Angemessenheit der Kosten hat das Amt nicht zu befinden, entschied dagegen das Bundessozialgericht (Az: B 14 AS 36/07 R). Für „mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen“ stünden Kindern, die Hartz-IV-Leistungen beziehen, zusätzlich zu den laufenden monatlichen Leistungen einmalige Beihilfen zu. Dies bestimmt Paragraf 23 des zweiten Sozialgesetzbuchs. Im Gesetz sei bei Klassenfahrten keine Rede davon, dass nur angemessene Kosten übernommen werden könnten.
Über die Form und die Kosten von Klassen- oder Stufenfahrten müsse deshalb in der Schule entschieden werden. Die Schulaufsicht könne ja gegebenenfalls Klassenfahrten untersagen, die so teuer sind, dass sie nur noch von Spitzenverdienern guten Gewissens bezahlt werden können. Sei eine Klassenfahrt aber beschlossen, so dürften Hartz-IV-Kinder nicht diskriminiert werden: Schüler dürfen – so die Kasseler Richter – nicht von dem für jede Klasse und jede Jahrgangsstufe wichtigen Gemeinschaftserlebnis der Fahrt ausgeschlossen werden, nur weil ihre Eltern von Grundsicherungsleistungen leben müssen.