Gehaltsaufstockung
Wenn der Lohn nicht reicht
02.07.2010
Von Rolf Winkel
Die Leistung nennt sich zwar Arbeitslosengeld (ALG) II, doch das ist irreführend. Denn sie steht nicht nur Arbeitslosen, sondern auch Arbeitnehmern und Selbstständigen mit niedrigen Einkünften zu. Wie dabei gerechnet wird.
Burkhard M. (42), Vater von zwei Töchtern und einem Sohn (alle zwischen sechs und 14 Jahre). Als Angestellter bei einem feinkeramischen Betrieb in München verdient er nur 1.805 Euro brutto im Monat. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bleiben davon 1.425 Euro netto übrig. Bei 820 Euro Warmmiete ist das – gerade im teuren München – sehr knapp. Zumal seine Frau Monika (40), die sich um die drei Kinder kümmert, nicht dazuverdient. Würde die Familie ALG II beantragen, so könnte sie – zusätzlich zu Lohn und Kindergeld – jeden Monat 546 Euro von der Arbeitsgemeinschaft (Arge) bekommen, die für Hartz IV zuständig ist.
Wie sich das ALG II berechnet
Bei der Berechnung des ALG II werden Einkünfte und Leistungsansprüche gegenübergestellt. Wie hoch die Ansprüche sind, hängt vor allem von der Miethöhe sowie der Zahl und dem Alter der Familienmitglieder ab:
- Kindern unter sechs Jahren wird ein Regelsatz von 215 Euro pro Monat zugestanden,
- für Kinder zwischen sechs und 14 Jahren gibt es 251 Euro,
- für Kinder ab 14 Jahren sind es 287 Euro,
- für Ehepartner jeweils 323 Euro,
- Alleinstehende können monatlich – neben der Miete – 359 Euro beanspruchen
- Wohnkosten werden generell in „angemessener“ Höhe übernommen, in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs immer in voller Höhe. Dies gilt selbst dann, wenn die – je nach Ort unterschiedliche – Grenze der „Angemessenheit“ überschritten ist.
Während Einkünfte von ALG-II-Beziehern bzw. Antragstellern weitgehend mit dem ALG-II-Anspruch verrechnet werden, ist das bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit anders. Hiervon bleibt für Hilfebezieher noch etwas mehr übrig. So werden bei Erwerbseinkünften ab monatlich 1.500 Euro brutto bei der Anrechnung 310 Euro nicht berücksichtigt (bei Kinderlosen sind es maximal 280 Euro). Die Freibeträge sollen – so der Gesetzgeber – „Arbeitsanreize“ schaffen.
Was einer Familie zusteht
Den fünf Mitgliedern der „Bedarfsgemeinschaft“ von Familie M. stehen insgesamt Regelsätze von 1.399 Euro zu: je 323 Euro für die Eltern und je 251 Euro für die Kinder. Zum Grundbedarf zählt außerdem die volle „angemessene“ Warmmiete. Bei Familie M. sind das 820 Euro. Insgesamt liegt der nach dem Gesetz zugestandene Mindestbedarf der Familie damit bei 2.219 Euro. Dem stehen als Einkommen 558 Euro Kindergeld und 1.425 Euro Nettogehalt gegenüber, wovon allerdings 310 Euro anrechnungsfrei bleiben.
Die zu berücksichtigenden Nettoeinkünfte sinken damit auf 1.115 Euro. Zusammen mit dem Kindergeld hat die Familie damit nach der Rechnung des Amtes ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 1.673 Euro. Das sind 546 Euro weniger als der oben errechnete gesetzliche Mindestbedarf ausmacht.
Burkhard M. hat bislang – wie viele Geringverdiener – auf einen ALG-II-Antrag verzichtet und stattdessen seine Lebensversicherung „versilbert“. Doch Anfang März wollen zwei seiner Kinder auf Klassenfahrt gehen. „Dann ist Ende der Fahnenstange“, sagt der Münchener, „ehe die Kinder zu Hause bleiben müssen, beantrage ich jetzt lieber die Stütze vom Amt.“