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Ferienjobs

Was Mini-Verdiener beachten müssen

02.02.2011
Von Rolf Winkel
Viele Schüler möchten jetzt gern in den Sommerferien ihr Taschengeld durch kleine Jobs aufbessern. Für Kinder und Jugendliche, die jobben möchten, gibt es Altersgrenzen: Ab 13 sind für Schüler kleine Nebenjobs erlaubt – ab 15 darf es in den Ferien noch etwas mehr sein. Hier ein Überblick:
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Unter 13 Jahren: Hier gilt ein generelles Arbeitsverbot. Ausnahmen bestehen nach Paragraf 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes für Theater- und Musikveranstaltungen, Filmaufnahmen, Fernseh- und Hörfunkproduktionen sowie die dazugehörigen Proben. Die Arbeitgeber müssen hierfür aber eine Genehmigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einholen.


Ab 13 Jahren:
Kinder dürfen mit Einwilligung der Eltern leichte Aushilfstätigkeiten übernehmen. Erlaubt sind bis zu zwei Arbeitsstunden pro Tag an maximal fünf Wochentagen. Während des Unterrichts darf die Tätigkeit nur bis 18 Uhr ausgeführt werden, in den Ferien auch länger. Doch auch dann gilt die Zwei-Stunden-Grenze. Die Tätigkeiten dürfen die Sicherheit, Entwicklung und Gesundheit der Kinder nicht gefährden. Welche Jobs erlaubt sind, ist in der Kinderarbeitsschutzverordnung detailliert aufgelistet. Die Liste reicht vom „Austragen von Zeitungen oder Werbeprospekten“ über die „Betreuung von Haustieren“ bis zur „Ernte und Feldbestellung“.

Ab 15 Jahren: Zusätzlich zu den oben erwähnten Zeiten dürfen Schüler ab 15 während der Schulferien insgesamt vier Wochen pro Kalenderjahr länger arbeiten. Erlaubt sind bei den Ferienjobs höchstens acht Arbeitsstunden pro Tag zwischen 6 und 20 Uhr an maximal fünf Wochentagen.

Ab 16 Jahren: Jugendliche dürfen im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr und in Bäckereien oder Konditoreien ab 5 Uhr, in der Landwirtschaft zwischen 5 und 21 Uhr tätig sein. Für Schüler bleibt es weiterhin bei der für die Ferien geltenden Vier-Wochen-Grenze.

Ungeeignete Arbeiten:
Generell müssen die Jugendarbeitsschutzvorschriften beachtet werden. Verboten sind danach Arbeiten, die zu anstrengend (z.B. Akkordarbeit), zu gefährlich, ungeeignet oder gesundheitsgefährdend sind. Das Gleiche gilt für Tätigkeiten, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, die den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen erfordern oder in sonstiger Weise die Gesundheit und Entwicklung der Jugendlichen gefährden könnten.

Sozialversicherung: Schülerarbeiten in den skizzierten Grenzen sind versicherungsfrei. Wenn die regelmäßigen Einkünfte der Schüler unter 365 Euro im Monat liegen, sind sie in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin kostenfrei über ihre Eltern mitversichert. Dabei werden auch Kapitaleinkünfte berücksichtigt. Für diejenigen, die einen Minijob ausüben gilt statt der 365-Euro- eine 400-Euro-Grenze. In Ferienjob dürfen die Betroffenen kurzfristig und ohne Begrenzung „nach oben“ mehr verdienen, ohne dass die kostenfreie Mitversicherung gefährdet wird.

Kindergeld: Solange die Sprösslinge unter 18 Jahre alt sind, dürfen sie unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass der Kindergeldanspruch der Eltern gefährdet wird. Für Volljährige gilt (nach Abzug von Werbungskosten und Sozialversicherungsbeiträgen) eine Verdienstgrenze von derzeit 8.004 Euro im Jahr.
 
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