
Ab 13 Jahren: Kinder dürfen mit Einwilligung der Eltern leichte Aushilfstätigkeiten übernehmen. Erlaubt sind bis zu zwei Arbeitsstunden pro Tag an maximal fünf Wochentagen. Während des Unterrichts darf die Tätigkeit nur bis 18 Uhr ausgeführt werden, in den Ferien auch länger. Doch auch dann gilt die Zwei-Stunden-Grenze. Die Tätigkeiten dürfen die Sicherheit, Entwicklung und Gesundheit der Kinder nicht gefährden. Welche Jobs erlaubt sind, ist in der Kinderarbeitsschutzverordnung detailliert aufgelistet. Die Liste reicht vom „Austragen von Zeitungen oder Werbeprospekten“ über die „Betreuung von Haustieren“ bis zur „Ernte und Feldbestellung“.