Elternzeit
Jahresurlaub darf nicht verfallen
Junge Mütter oder Väter, die wegen der Geburt eines Kindes in Elternzeit gehen, haben weiterhin Anspruch auf Jahresurlaub. Der Arbeitgeber darf den noch offenen Erholungsurlaub nicht einfach verfallen lassen.

Arbeitgeber müssen den Resturlaub bis zum Ende der Elternzeit konservieren, so will es der Gesetzgeber. Eltern müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen. Allerdings besteht im Jahr des Beginns der Elternzeit kein Anspruch auf vollen Jahresurlaub. Der Arbeitgeber darf den Urlaub für jeden vollen Monat in Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin hat Anspruch auf 30 Tage Jahresurlaub. Ende September geht sie für ein Jahr in Elternzeit. Damit fehlt sie dem Betrieb bis zum Jahresende drei volle Monate. Der Chef darf den Jahresurlaub demnach um drei Zwölftel (7,5 Tage) kürzen. Somit beläuft sich der Urlaubsanspruch nicht mehr auf 30 sondern auf 22,5 Tage.
Angenommen die Angestellte hat bereits 20 Urlaubstage genommen, so stehen ihr nur noch 2,5 Urlaubstage zu und nicht wie vielfach angenommen 10 Tage. Das gleiche gilt, wenn die Elternzeit während des Jahres endet und die Mitarbeiterin wieder in den Berufsalltag einteigt.
Foto: Michael Urban/ddp ID:832