Werdende Mütter oder Väter sollten sich bei der Bezahlung von Überstunden nicht für Freizeitausgleich entscheiden, sondern für die Begleichung in Geld. Schließlich erhöht der Überstundenlohn das Gehalt und damit die Berechungsgrundlage für das Elterngeld.
Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des Durchschnitts-Nettolohns der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Ein hoher Nettolohn erhöht also den Anspruch auf Beihilfe. Sowohl Überstunden, Sonderzahlungen als auch eine günstige Steuerklasse beeinflussen den Staatszuschuss positiv.
Beispiel: Angenommen eine schwangere Frau erzielt einen Jahresnettolohn von 24.000 Euro. Addiert sich vor der Geburt des Kindes dazu eine Sonderzahlung oder Überstundenvergütungen in Höhe von insgesamt 1.000 Euro, so erhöht sich der Anspruch auf Elterngeld um 670 Euro. Dies entspricht einer monatlichen Mehrzahlung von 55,80 Euro.
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Foto: Theo Heimann/ddp ID:817
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