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Ehescheidung

Halbe-halbe beim Versorgungsausgleich

22.07.2010
Von Rolf Winkel
Etwa jede dritte Ehe wird geschieden. Dann kommt es oft zum „Rosenkrieg“ – auch um Anwartschaften zur Altersvorsorge. Ab dem 1. September 2010 gilt auch für „Altfälle“ - also Scheidungsverfahren, die bis 31. August 2010 noch nicht entschieden wurden - fast durchweg das neue Recht zum Versorgungsausgleich. Worauf dabei zu achten ist.
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Wenn eine Ehe scheitert, geht es ans Teilen. Auch die Rentenansprüche, die die Partner in der Ehezeit erworben haben, werden dabei halbiert. Neu ist vor allem: Auch betriebliche und private Anrechte für die Altersvorsorge werden jetzt bereits direkt nach der Scheidung endgültig ausgeglichen. Dabei wird jedes Versorgungsrecht „intern“ im jeweiligen Versorgungssystem geteilt. Jeder Ehegatte erhält dann sein eigenes Konto beim jeweiligen Versorgungsträger – auch wenn er oder sie zuvor dort gar nicht versichert war.
Bei kurzer Ehedauer

Viele Ehen scheitern bereits in den ersten drei Jahren. Standardmäßig gibt es in diesen Fällen keinen Versorgungsausgleich. Die Familienrechtlerin Eva Gerz aus Brühl gibt den Tipp: „Wenn es zwischen den Partnern etwas auszugleichen gibt, sollte man beim Familiengericht einen Antrag auf Versorgungsausgleich stellen.“

Fragebogen vom Amtsgericht

Nachdem der Scheidungsantrag beim Amtsgericht eingegangen ist, verschickt dieses an beide Partner jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Darin müssen u.a. die Rentenversicherungsnummer und betriebliche oder private Verträge zur Alterssicherung angegeben werden. Anwältin Gerz rät: „Jeder sollte die Angaben des Ex-Partners genau kontrollieren, hier ‚vergisst’ mancher, Verträge einzutragen.“ Wenn dies dem anderen Partner nicht auffällt, kommt so etwas wohl meist nicht heraus. Der Schweizer Versicherer Swiss Life hat in diesem Zusammenhang die praktische Empfehlung: „Haben Sie die Unterlagen des Partners in Kopie vorliegen, ist dies natürlich kein Problem.“ Also: Erst Versicherungspolicen kopieren, dann Scheidung einreichen!

Vereinbarung statt sturer Teilung

„Niemand hat etwas davon, wenn ein Tisch mit der Säge halbiert wird – außer zwei unbrauchbaren Hälften. Ähnlich ist das oft auch mit der Altersversorgung“, sagt Anwältin Gerz. Aus diesem Grund sieht das Gesetz vor, dass die Partner Vereinbarungen treffen können und dass diese Vorrang vor einer sturen Teilung der Einzelansprüche haben. Beispiel: Nach der Scheidung möchte „sie“ gerne das gemeinsame Haus behalten. „Er“ hat nichts dagegen, will dann aber ausgezahlt werden. Dafür müsste sie einen Kredit von 100.000 Euro aufnehmen. Den bekommt sie jedoch nicht, weil ihr Einkommen hierfür nicht ausreicht. Er müsste ihr dagegen eigentlich Rentenansprüche abgeben, die 100.000 Euro wert sind. In dem Fall kann – so Gerz – beiden Partnern geholfen sein, wenn sie Rentenansprüche gegen Immobilie tauschen. Sie behält das Haus und er seine Rente. Solche Vereinbarungen müssen allerdings immer – nach intensiver Beratung – vor dem Notar geschlossen oder im Rah men des Scheidungsverfahrens gerichtlich protokolliert werden.

Früher Tod

Stirbt der „Ex“ in seinen ersten drei Rentenjahren, so kann der noch lebende Partner beantragen, dass die ursprünglich vorgenommene Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich wieder aufgehoben wird. Dafür muss aber jeder von sich aus aktiv werden, sonst bleibt es bei der Kürzung. Wer den Tod seiner „Ex“ also gar nicht mitbekommt, muss (unnötigerweise) mit einer lebenslangen Rentenkürzung leben.
 
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