Bei manchen Berufsausbildungen liegt die Brutto-Ausbildungsvergütung noch immer unter 400 Euro. Dennoch müssen die Azubis – anders als Mini-Jobber, für die ja eine 400-Euro-Grenze gilt – volle Beiträge zur Sozialversicherung abführen, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Az.: B 12 KR 14/08 R).
Geklagt hatte eine Auszubildende, die 2005 bis 2008 eine Ausbildung zur Friseurin machte. Im ersten Ausbildungsjahr erhielt sie monatlich 396 Euro, im zweiten zunächst 420 und dann 430 Euro und im dritten Lehrjahr schließlich 520 Euro. Sie meinte, wegen ihres Einkommens unter 400 Euro sei sie im ersten Lehrjahr Minijobberin gewesen. Daher habe nur der Arbeitgeber pauschale Sozialbeiträge zahlen müssen, sie selbst aber keine. Im zweiten und dritten Lehrjahr hätten - so meinte sie - wegen gesetzlicher Vergünstigungen für Einkünfte in der so genannten Gleitzone zwischen 400 und 800 Euro nur geringere Sozialbeiträge erhoben werden dürfen.
Beim BSG hatte die Betroffene - wie zuvor bereits beim Landessozialgericht Baden-Württemberg - keinen Erfolg.
Ausbildungsverhältnisse seien – unabhängig von der Höhe der Vergütung – versicherungspflichtig. Dabei handele es sich um keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu den geringfügig Beschäftigten bzw. Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt im Bereich der Gleitzone. Zwischen den einzelnen Gruppen bestünden gewichtige Unterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung durch den Gesetzgeber rechtfertigten. Azubis seien in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht besonders schutzbedürftig, weshalb sie dem System der gesetzlichen Sozialversicherung zu unterstellen seien und die Versicherungspflicht selbst dann eingreife, wenn keine Ausbildungsvergütung gezahlt werde.
Übrigens: Die Sozialversicherungspflicht der Ausbildung bringt nicht nur Belastungen mit sich, sondern auch Vorteile: So haben die Betroffenen beispielsweise Anspruch auf Kranken- und Arbeitslosengeld sowie auf staatliche Zuschüsse zu einem privaten Altersvorsorgevertrag à la Riester.