Wer arbeitslos wird, der muss sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit melden, um seine Ansprüche zu wahren. Das Wochenende zählt dabei nicht zur Meldefrist.
Welche Wochentage zur Meldefrist gehören, war Teil einer juristischen Auseinandersetzung zwischen einer Arbeitnehmerin und der Arbeitsagentur. Die Klägerin war an einem Freitagnachmittag arbeitslos geworden und meldete sich daraufhin am folgenden Montag bei der Arbeitsagentur.
Die Mitarbeiter der Arbeitsagentur waren darüber nicht begeistert und verhängten wegen angeblicher Fristüberschreitung eine einwöchige Sperrzeit gegen die Frau. Das angerufene Sozialgericht Hamburg hob die Sperre jedoch auf. Nach Ansicht der Richter komme es bei der gesetzlich festgelegten Drei-Tage-Frist nicht auf die Kalendertage an, sondern auf die Tage, an denen eine Meldung bei der Arbeitsagentur möglich sei. Da die Agentur Samstag und Sonntag geschlossen war, konnte die Frau also frühestens Montag dort erscheinen. (Az.: S 18 AL 829/06)
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