Für Arbeitnehmer mit kurzen Beschäftigungsverhältnissen - wie Schauspieler oder Musiker - wurden die Hürden vor dem Anspruch auf Arbeitslosengeld I gesenkt. Die Neuregelung gilt seit August 2009.
Die Neuregelung ist u.a. für Kulturschaffende wichtig. Denn sie sind häufig – etwa für die Dauer einer Fernsehproduktion – immer wieder nur für kurze Zeitabschnitte beschäftigt und zwischenzeitlich arbeitslos. Daher können sie dann die für den Anspruch auf ALG I erforderliche Anwartschaftszeit von zwölf Monaten innerhalb der letzten beiden Jahre nicht erfüllen. Vor diesem Problem stehen natürlich nicht nur Künstler, sondern alle, die häufig kurzzeitig beschäftigt sind. Dies kann beispielsweise auch für viele Berufseinsteiger zutreffen, die zunächst nur auf kurze Zeit befristete Jobs finden. Auch im Baubereich gibt es solche Jobs überdurchschnittlich häufig.
Sechs Versicherungsmonate sichern drei Monate ALG I
Arbeitnehmer, die häufig nur kurze Beschäftigungsverhältnisse hatten, sollen künftig die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I erhalten, wenn sie innerhalb der letzten beiden Jahre mindestens sechs Monate mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachweisen können. Wer diese Voraussetzung erfüllt, kann dann drei Monate lang ALG I erhalten. Wer mindestens acht Monate sozialversicherter Arbeit nachweist, erhält maximal vier Monate ALG I. Bei mindestens zehn Versicherungsmonaten gibt es ALG I für fünf Monate.
Wer innerhalb der letzten 24 Monate vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld I auf zwölf oder mehr Monate versicherungspflichtiger Beschäftigung kommt, für den gelten die „normalen“ Anwartschaftszeit-Regeln, die mindestens einen Anspruch auf sechs Monate ALG I ermöglichen. Um von der neuen Sonderregelung profitieren zu können, müssen die Betroffenen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen:
- Zum einen kommt es auf die Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse in den letzten beiden Jahren vor einem Antrag auf Arbeitslosengeld I an. Die Jobs müssen überwiegend auf kurze Zeit (maximal auf sechs Wochen) befristet gewesen sein. Wer beispielsweise in den letzten beiden Jahren in fünf verschiedenen, jeweils auf sechs Wochen befristeten Filmprojekten beschäftigt war, erfüllt diese Voraussetzung. Wer dagegen zwei befristete Jobs hatte, die jeweils drei Monate dauerten, erfüllt die Voraussetzung nicht.
- Von der Sonderregelung zur Anwartschaft soll nur profitieren, wer zuletzt höchstens ein durchschnittliches Jahreseinkommen erzielt hat. Genauer: Das Einkommen der Betroffenen darf im Jahr vor der Arbeitslosigkeit die Bezugsgröße (nach Paragraf 18 Abs. 1 des SGB IV) nicht überschritten haben. 2011 liegt diese Bezugsgröße bei einem Bruttojahreseinkommen von 30.660 Euro.