ALG II
Was Beziehern sonst noch zusteht
01.07.2010
Von Rolf Winkel
„Mit dem Arbeitslosengeld II kommen wir nur bis zum 20. des Monats hin“, stellen viele Bezieher der „Stütze“ fest. Um so wichtiger ist es für Betroffene, ihre sozialen Rechte zu kennen. Von kostenlosem Zahnersatz über Riester-Zuschüsse bis zur Rundfunkgebührenbefreiung.
Neben den geringen Zahlungen stehen Hartz-IV-Beziehern nämlich meist noch weitere Leistungen anderer Stellen und Ämter zu – worüber Arbeitsagenturen und Sozialämter jedoch kaum informieren.
Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren
ALG-II-Bezieher können sich von Rundfunk- und Fernsehgebühren befreien lassen. Ausgenommen sind dabei allerdings diejenigen, die zuvor ALG I bezogen haben und einen Zuschlag zum ALG II erhalten. Die Gebühren für Hörfunk und Fernsehen entfallen grundsätzlich erst ab dem Monat nach der Antragstellung bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich. Dem Befreiungsantrag muss eine beglaubigte Kopie des jeweiligen Bewilligungsbescheides beigefügt werden.
Gerade beim Arbeitslosengeld II dauert es häufig lange, bis ein Bewilligungsbescheid des zuständigen Amtes vorliegt. In diesem Fall müssen Antragsteller mit der GEZ zweimal korrespondieren. Zunächst müssen sie ihr den Befreiungsantrag zusenden und später den Bewilligungsbescheid über das Arbeitslosengeld II nachreichen. Die Gebühren werden nur so lange erlassen, wie das Arbeitslosengeld II bewilligt worden ist.
Sozialtarif
Wer keinen GEZ-Obolus mehr zahlen muss, hat auch einen Anspruch auf den so genannten Sozialtarif, den die Telekom AG einkommensschwachen Kunden für den Festnetzanschluss freiwillig gewährt. Sie können so monatlich 6,94 Euro an Gesprächsgebühren und zusätzlich die darauf entfallende Mehrwertsteuer sparen, insgesamt sind das 8,05 Euro.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Streit mit der ARGE über die Höhe des Arbeitslosengeld II, Mietstreitigkeiten, Schadensersatzforderungen - natürlich haben auch Bezieher von ALG II Rechtsprobleme. Sie können sich aber kostspielige juristische Auseinandersetzungen nicht leisten. Daher steht den Betroffenen meist die staatliche Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu. Auch ALG-II-Bezieher müssen dabei Einkommen und Vermögen offen legen. Abgewiesen werden kann der Antrag beispielsweise dann, wenn jemand zu hohe finanziellen Rücklagen hat. Die Maßstäbe sind bei der Prozesskostenhilfe härter als beim ALG II.
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