Wer Arbeitslosengeld II bezieht und zugleich ein Darlehen eines Verwandten erhält, muss sich dies nicht als Einkommen anrechnen lassen. Zu diesem Ergebnis kam das Landessozialgericht Nordrhein-Westfallen. Daraus folgt, dass Hartz-IV-Leistungen - trotz des Mittelzuflusses – ungekürzt weitergezahlt werden müssen.
Die Essener Richter gaben mit ihrer Entscheidung (Aktenzeichen: L 7 AS 62/08) allerdings kein generelles Signal für die „Unschädlichkeit“ von Verwandtendarlehen. Entscheidungserheblich sei „allein, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden kann“. Dies sei im Einzelfall durch Beweiswürdigung zu entscheiden.
Im jetzt entschiedenen Fall habe nichts dafür gesprochen, dass es sich um ein verkapptes Geschenk gehandelt habe. Hier hatte ein Onkel seiner überschuldeten Nichte kurzfristig 1.500 Euro überwiesen, mit denen sie ihre Schulden beglichen hatte. Die Nichte hatte sich verpflichtet, das Darlehen zurückzuzahlen, sobald sie Arbeit gefunden hatte – und dies später auch tatsächlich getan.
Nur wenn Zweifel an der Rückzahlungsabsicht angebracht seien, müsse in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob die Darlehensbedingungen einem „Fremdvergleich“ standhielten. Das LSG NRW setzte sich damit ausdrücklich von der häufig zitierten Position des Sozialgerichts Reutlingen ab: Dieses Gericht hat im Januar 2008 befunden, dass „behauptete Schuldverpflichtungen“ gegenüber Verwandten allenfalls dann beachtlich sein könnten „wenn der behauptete Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen“ (Az.: S 2 AS 1647/07). Dies würde u.a. bedeuten, dass Zinszahlungen vereinbart werden müssten. Eine solche Auflage für Verwandtendarlehen hielten die Essener Richter für lebensfremd: Der Verzicht auf Zinsen bei Verwandten sei „nicht unüblich“.
Tipp: Die Beteiligten hätten einen Rechtsstreit recht einfach vermeiden können. Hätte der Onkel die Schulden seiner Nichte direkt beglichen – gleichgültig ob mit oder ohne Rückzahlungsvereinbarung –, so wäre seine Zahlung keinesfalls auf das ALG II seiner Nichte angerechnet worden. Denn dann hätte es sich bei den 1.500 Euro – so die Rechtsauskunft der Bundesagentur für Arbeit – um „keine bereiten Mittel“ gehandelt.
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Foto: Jens Schlüter/ddp ID:2444
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