Unpassende Geschenke
Umtauschen, zurückgeben oder verkaufen
27.12.2011
Von Sandra Petrowitz
Der Roman lässt sich uninteressant an, eine italienische Kaffeemaschine hat man schon, und der Baukasten erweist sich als ungeeignet für den Nachwuchs – manche Weihnachtsgeschenke sind für deren Empfänger einfach unpassend. Doch es gibt Möglichkeiten, solche Geschenke wieder loszuwerden.
Umtausch
„Ein generelles Umtauschrecht gibt es nicht“, sagt Ute Bitter von der Verbraucherzentrale Hessen. Viele Geschäfte tauschen jedoch aus Kulanz um. Wer sich – als Schenkender – bei einem Geschenk nicht ganz sicher ist, sollte sich auf jeden Fall vor dem Kauf erkundigen, ob ein Umtausch möglich ist.
Der Beschenkte hat diese Möglichkeit natürlich nicht; er kann sich allenfalls bei demjenigen, der die Gabe beschert hat, mehr oder weniger vorsichtig erkundigen, ob der Kassenzettel für einen eventuellen Umtausch (oder auch für Reklamationen) noch vorliegt. Denn der darf nicht fehlen, und die Ware muss für einen Umtausch außerdem in einwandfreiem Zustand und originalverpackt sein. Auf welche Weise der Umtausch erfolgt, ist unterschiedlich: Es kann Ware gegen Ware, Geld oder einen Gutschein getauscht werden. In jedem Fall ist man auf das Entgegenkommen des Händlers angewiesen.
Umtausch bei Online-Käufen
Anders sieht es bei Einkäufen im Internet aus. „Hier kann der Käufer die Ware nicht vorher begutachten, deshalb hat der Gesetzgeber eine Ausnahme eingeräumt“, so Verbraucherschützerin Bitter. In der Regel kann auf diesem Weg gekaufte Ware innerhalb von 14 Tagen zurückgegeben werden. Manche Internetshops räumen pünktlich zum Weihnachtsfest auch eine längere Umtauschfrist ein. Ausnahmen sind in jedem Fall individuell angefertigte und leicht verderbliche Produkte. Zudem kann das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht auch durch das Öffnen der Originalverpackung erlöschen – so etwa bei CDs oder DVDs.
Geschenk kaputt – was nun?
Egal ob persönlich im Geschäft oder via Internet erworben: Sollte ein Geschenk einen Mangel aufweisen, muss der Käufer das natürlich nicht hinnehmen. Wenn beispielsweise das Bild des neuen Fernsehers flimmert, kann man den Händler auffordern, das Gerät zu reparieren oder es gegen einwandfreie Ware einzutauschen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen Umtausch, sondern um die Wahrnehmung der normalen Käuferrechte.
Aber Achtung: Nur wenn ein Mangel in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf auftritt, gilt die Vermutung, dass der Fehler bereits beim Kauf vorgelegen hat. Zeigt sich der Mangel erst danach innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist, ist es Sache des Käufers, zu beweisen, dass er die Ware bereits fehlerhaft erhalten hat. Wenn sich der Verkäufer weigert, die fehlerhafte Ware zu reparieren oder zu ersetzen, hat der Käufer zwei Möglichkeiten: Er kann entweder verlangen, dass der Kaufpreis herabgesetzt wird ("Minderung") – oder er tritt vom Kauf zurück und bekommt den Preis erstattet.
Gutschein einlösen
Wer zu Weihnachten einen Gutschein bekommen hat, sollte nicht allzu lange mit der Einlösung zögern. Liegt er erst einmal in einer Schublade, ist er rasch vergessen. Steht nichts anderes drauf, gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren – allerdings erst ab Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde.
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