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Unerwünschte Werbung

Lästig und meist illegal

30.03.2011
Von Sandra Petrowitz
Prospekte quellen aus dem Briefkasten, Werbemails sprengen den Posteingangs-Ordner der Mailbox und penetrante Anrufer versuchen am Telefon Versicherungspolicen oder Zeitschriftenabonnements zu verkaufen. Unerwünschte Werbung nervt – ganz egal, auf welchem Kanal. Aber was ist eigentlich erlaubt? Wie weit dürfen Unternehmen auf der Jagd nach Kunden gehen? Was müssen Verbraucher hinnehmen, wogegen können sie sich wehren? Und vor allem: wie?
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Grundsätzlich gilt: Wer keine Werbung im Briefkasten wünscht, muss dies deutlich machen. Dazu, so die Verbraucherzentrale Bayern, genüge es, einen Aufkleber mit der Aufschrift „Keine Werbung einwerfen“ gut sichtbar am Briefkasten oder an der Haustür anzubringen. Die Verbraucherschützer verweisen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, der am 20. Dezember 1988 entschieden hat, dass werbende Unternehmen einen solchen oder inhaltsgleiche Aufkleber beachten müssen (Aktenzeichen VI ZR 182/88).

Die Realität sieht allerdings häufig anders aus. Wer trotz des Aufklebers Handzettel, Wurfsendungen und Prospekte im Briefkasten findet und wem es nicht ausreicht, das überflüssige Material kommentarlos in der Papiertonne zu entsorgen, kann die betreffenden Firmen schriftlich – unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung und am besten per Einschreiben mit Rückschein – dazu auffordern, zukünftig weitere Werbe-Einwürfe zu unterlassen. Ändert sich auch dann nichts, raten Verbraucherschützer dazu, die örtliche Verbraucherzentrale zu kontaktieren, damit diese gegebenenfalls ein Abmahnverfahren gegen den Anbieter einleitet.

Gegen kostenlose Anzeigenblätter, die auch einen redaktionellen Teil haben, richtet der „Keine Werbung“-Aufkleber nichts aus. Wer keine Anzeigenblätter in seinem Briefkasten vorfinden will, sollte ihn deshalb um den entsprechenden Passus ergänzen oder die Redaktion der Zeitung schriftlich darauf hinweisen, dass man nicht mehr ungefragt beliefert werden möchte. Werbezetteln, die Tageszeitungen oder Wochenblättern beiliegen, entkommt man mit dem Aufkleber „Keine Werbung einwerfen“ ebenfalls nicht – die Prospekte gelten als Bestandteile der Zeitungen. Hier hilft im Extremfall nur, die Zeitung abzubestellen.

Auch die Post muss den entsprechenden Hinweis auf dem Briefkasten beachten und darf nicht adressierte Werbesendungen nicht einfach zustellen. Eine Ausnahme gilt bei persönlich adressierten Werbesendungen: Hier ist die Post sogar verpflichtet, die Briefe zuzustellen. In diesem Fall hilft es, sich auf die Robinsonliste setzen zu lassen – oder den Absender schriftlich und unmissverständlich aufzufordern, die Zusendung derartiger Briefe zu unterlassen.
 
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