Miete
Zweifache Erhöhung pro Jahr möglich
28.03.2009
Von Fritz Himmel
Hat ein Mieter anlässlich einer Modernisierung freiwillig einer höheren Miete zugestimmt, so schließt das eine kurz darauf geltend gemachte erneute Mieterhöhung auf Ortsniveau nicht aus. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VIII ZR 285/06). Bisher gab es hierzu unterschiedliche Meinungen bei den Mietgerichten.

Grundsätzlich knüpft der Gesetzgeber an die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsbegehrens erhebliche formelle Anforderungen. So muss zum Beispiel ein Vermieter vor einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Paragraf 558 BGB) eine Sperrfrist von einem Jahr zwischen der letzten Mieterhöhung und dem neuen Mieterhöhungsverlangen beachten.
Dementsprechend hatte sich der Mieter in seiner Klage gegen die neuerliche Mieterhöhung darauf berufen, dass bereits innerhalb des letzten Jahres eine Umlage von Modernisierungsaufwand (gemäß Paragraf 559 BGB) zwischen den Mietparteien vereinbart worden sei.
Modernisierung erlaubt
Der BGH urteilte jedoch, dass in diesem Fall die Jahresfrist nicht eingehalten werden müsse. Denn dem Vermieter dürfe der sich aus wohnungs-, wirtschafts- und umweltpolitischen Gründen ergebende Sinn der Vorschrift, die Modernisierung alten Wohnbestandes zu fördern, nicht genommen werden. Es widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, wenn nur solche Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen von der grundsätzlich einzuhaltenden Jahresfrist ausgenommen wären, die auf einem förmlichen Mieterhöhungsverfahren beruhen.
Foto: Norbert Millauer/ddp ID:1050