29.07.2010   Startseite   RSS   Inhalt  

Unfallschaden

Recht auf Markenwerkstatt

Freie Werkstätten reparieren zu niedrigeren Preisen als Markenbetriebe. Deshalb darf aber nach einem Unfall die Haftpflichtversicherung des Verursachers den Geschädigten nicht einfach an eine freie Werkstatt verweisen. Der hat prinzipiell Anspruch darauf, dass er sein Auto in einer Markenwerkstatt reparieren lassen darf. Nur bei älteren Fahrzeugen gibt es Ausnahmen von dieser Regel – in sehr engen und genau festgelegten Grenzen.
Kfz Auto Unfall Werkstatt Freie Markenwerkstatt
Jede Minute scheppert es knapp fünf Mal auf Deutschlands Straßen so stark, dass die Polizei den Unfall aufnimmt. Nach dem Crash kommt meist der Ärger: Denn die Versicherung des Autofahrers, der den Zusammenstoß verursacht hat, will möglichst sparen. Ein paar hundert Euro, die bei jeder Unfallreparatur eingespart werden, summieren sich im Laufe eines Jahres zu Millionenbeträgen.

Deshalb versuchen die Versicherungsgesellschaften, die Geschädigten in freie Werkstätten zu lotsen, die mit ihr kooperieren. Mal mit netten Angeboten wie einem Hol- und Bringservice für den Mietwagen, mal mit nicht immer sanftem Druck. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil noch einmal klargestellt, dass ein Autofahrer von der gegnerischen Versicherung nicht einfach in eine freie Werkstatt gezwungen werden kann. Dies gilt selbst bei einem schon recht betagten Fahrzeug, in dem entschiedenen Fall (Aktenzeichen BGH, VI ZR 53/09) handelt es sich um einen fast zehn Jahre alten VW Golf.
 
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Und dies gilt auch, wenn der Autofahrer wegen des hohen Alters den Wagen nicht reparieren lassen möchte, sondern im Zuge der „fiktiven Abrechnung“ die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in bar kassieren will – und die Versicherung natürlich lieber auf Basis der niedrigeren Stundensätze einer freien Werkstatt zahlen möchte.

Die gegnerische Versicherung muss schon einige Anstrengungen unternehmen, dass der Unfallgeschädigte sein Auto in einer preiswerteren freien Werkstatt instand setzen lässt. Als erstes muss die Versicherung genau erklären, letztendlich sogar beweisen, dass der Qualitätsstandard dem einer Markenwerkstatt entspricht.

Rechtsprechung bei neuen Autos

Aber: Selbst wenn der Versicherung dieser Beweis gelingt, muss der geschädigte Autofahrer immer noch nicht zwangsläufig in die freie Werkstatt. „Unzumutbar“ sei dies, so die BGH-Richter, vor allem für Fahrzeuge im Alter von bis zu drei Jahren. Denn dann müsse „sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten“. Sprich: In der Zeit, während der die Neuwagengarantie noch läuft, ist eine Reparatur im Fremdbetrieb unzumutbar, weil es Probleme mit dem Hersteller bei der Abwicklung von Garantiefällen geben könnte.

Rechtsprechung bei alten Autos
Selbst für Fahrzeuge, die längst aus der Neuwagengarantie draußen sind, legt der BGH in seiner jüngsten Entscheidung die Hürden für die Versicherung hoch: Kann der geschädigte Autofahrer belegen, dass er sein Auto bislang immer in einer Markenwerkstatt warten und reparieren ließ, kann ihn die Versicherung für die Unfallreparatur nicht an eine freie Werkstatt verweisen.
Klaus Justen   30.11.2009

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