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Schadensmeldung

Falsche Angaben können teuer werden

15.11.2008
Von Klaus Justen
Sturm und Hagel, ein selbstverschuldeter Unfall: Die meisten Autofahrer schützen sich gegen teure Schäden mit einer Kaskoversicherung. Dreh- und Angelpunkt bei vielen Streitereien zwischen Versicherungsgesellschaften und ihren Kunden ist dabei die Schadensmeldung. Die muss schnell erfolgen - und sie muss der Wahrheit entsprechen. Tut sie das nicht, liegt eine sogenannte Obliegenheitsverletzung vor und der Versicherungsschutz ist weg.
Schadensmeldung Kfz-Versicherung Falsche Angaben können teuer werden
Wer zum Beispiel nach dem Gewitter feststellt, dass der Hagel Dellen hinterlassen hat, sollte den Schaden in einer Werkstatt anschauen lassen und sogleich die Versicherung informieren. Normalerweise ist in den Vertragsbedingungen eine Frist von einer Woche vorgesehen. Bemerkt der Autobesitzer jedoch den Hagelschlag nicht - vor allem sehr kleine Hageldellen sind nur zu erkennen, wenn das Licht im richtigen Winkel auf das Blech fällt -, und der Schaden fällt erst beim nächsten Inspektionstermin in der Werkstatt auf, sollte es allerdings auch keine Probleme geben. Aber wenn der geringste Zweifel besteht, dass der Hagelschauer einen Schaden angerichtet hat, lieber einen Experten nachschauen lassen!

Mogeln ist riskant

Nicht nur schnell sollte man bei der Schadensmeldung sein, sondern vor allem bei der Wahrheit bleiben. Fliegt eine Mogelei auf, gibt’s kein Geld. Wer etwa bei Kilometerleistung, etwaigen Unfall-Vorschäden oder beim Kaufpreis mogelt, sieht keinen Cent, wenn der Versicherung der Schwindel auffällt. Eine Obliegenheitsverletzung berechtigt den Versicherer, die Leistung zu verweigern.

In der Kasko führt das dazu, dass der Versicherte auf seinem Schaden sitzen bleibt. In der Haftpflicht erhält zwar der Geschädigte Geld von der Versicherung, die holt sich aber einen gehörigen Teil davon von ihrem Kunden zurück. Meist sind 5.000 Euro in den Versicherungsbedingungen festgelegt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Unfall unter Alkoholeinfluss begangen wurde oder der Versicherte Unfallflucht begangen hat.

Ein kleines Hintertürchen bleibt, wenn tatsächlich falsche Angaben gemacht wurden: die schnelle Korrektur des Fehlers. Wer aus Versehen eine falsche Laufleistung in der Schadensmeldung eingetragen hat, sollte also nicht darauf vertrauen, dass es vielleicht niemand merkt, sondern schnell die Versicherung informieren. Das gilt auch dann, wenn Zweifel aufkommen etwa an der Höhe eines Vorschadens und sich die alten Rechnungen nicht auf die Schnelle finden lassen.

Der Bundesgerichtshof stellt klar: Korrigiert ein Kunde seine falschen Angaben so schnell, dass der Versicherung der Fehler noch nicht aufgefallen und ihr vor allem durch eine zu hohe Zahlung noch kein Schaden entstanden ist, dann rettet er damit seinen Versicherungsschutz. In diesem Sinne entschied etwa das Oberlandesgericht Bamberg im Fall eines Autofahrers, der einen höheren Kaufpreis angegeben hatte, indem er nachträglich angeschafftes Hardtop und CD-Wechsler einrechnete, und den Wagen als unfallfrei bezeichnete. Glück für ihn: Er korrigierte sich umgehend, die Versicherung musste zahlen (OLG Bamberg, 1 U 85/02 1).
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Unfallschäden: Alle Vorschäden müssen angegeben werden, wenn die Versicherung danach fragt. So ließ das Oberlandesgericht Koblenz einen Autofahrer leer ausgehen, der nur einen Unfallschaden - den letzten - angegeben hatte, obwohl nach allen gefragt war (OLG Koblenz, 10 U 1627/99). Wer auf die Frage nach Unfallschäden mit nein” antwortet, obwohl er das Auto gar nicht selber nutzte, handelt bedingt vorsätzlich”. In diesem Fall war das Auto geklaut worden. In der Schadensmeldung beantwortete der Vater, auf den das Auto versichert war, die Frage nach Unfallschäden mit nein. Das hätte er nicht so einfach tun dürfen, weil das Auto ausschließlich von seinem Sohn genutzt wurde. (OLG Köln, 9 U 130/98).

Kilometerangaben: Auch hier heißt es, genau zu sein. Das Kammergericht Berlin (6 U 298/01) verweigerte einem Autofahrer, der die Laufleistung um fast 12.000 Kilometer zu niedrig angegeben hatte, Schadensersatz für sein gestohlenes Auto. Faustregel der Berliner Richter: Bis zu zehn Prozent Abweichung könnten jenseits der 100.000 km Gesamtfahrleistung noch toleriert werden, mehr aber nicht. Abzuraten ist allerdings davon, diese Marge tatsächlich auszureizen; das kann schief gehen.

Unfallflucht ist immer eine Verletzung der Aufklärungspflicht in der Haftpflicht- und in der Kaskoversicherung. Selbst wenn die Haftungslage klar ist, stellt das Verlassen der Unfallstelle eine Obliegenheitsverletzung dar, so der Bundesgerichtshof. (BGH, IV ZR 71/99).

Kunde und Versicherungsvertreter mogeln: Auch wenn der Versicherungsvertreter, mit dem der Kunde zusammen die Schadensmeldung ausfüllt, weiß, dass der Kunde die Wahrheit glattgebügelt hat, darf die Versicherung die Leistung verweigern, wenn der Schwindel auffliegt.

Im vom Oberlandesgericht Brandenburg (7 U 55/98) entschiedenen Fall hatte der Autobesitzer nach einem Diebstahl absichtlich falsche Angaben gemacht. Darauf hatte er sich mit dem Versicherungsvertreter geeinigt, damit die Assekuranz unproblematischer reguliere. Aber Achtung: In diesem Fall entscheidend war die Tatsache, dass der Versicherte die Schadensmeldung selber ausfüllte und unterschrieb.Hätte der Versicherungsvertreter das Formular ausgefüllt, wäre die Sache anders ausgegangen. Dann hätte sich der Kunde nämlich darauf berufen können, er habe den Vertreter richtig informiert, der habe aber etwas falsches eingetragen. Dann müsste die Versicherung beweisen, dass der Kunde ihren Vertreter falsch informiert hat.

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