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Neuwagenkauf

Ihr Recht als Autokäufer

20.04.2011
Von Klaus Justen
Der bestellte Neuwagen wird nicht rechtzeitig geliefert, die gewünschten Extras sind nicht an Bord und überdies hat der Hersteller in der Zwischenzeit die Neuwagenpreise angehoben – es kann einiges schief gehen beim Autokauf, und wer als Kunde Pech hat, erwischt auch noch ein Montagsauto. Worauf Neuwagenkäufer schon vor der Unterschrift unter den Kaufvertrag achten sollten und wie sie ihre Rechte wahren.
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Was schon bei der Bestellung schiefgehen kann
 
Eine vorschnelle Unterschrift ist teuer: Auch wenn auf dem Formular steht "unverbindliche Bestellung eines Neuwagens" – für den Käufer ist sie verbindlich, wenn der Händler sie innerhalb von vier Wochen bestätigt oder den Wagen liefert. Das Landgericht Lüneburg (Aktenzeichen 1 S 3/01) hat zwar schon vor Jahren geurteilt, die Vierwochenfrist sei angesichts moderner Kommunikationsmittel viel zu lang – aber bislang ist es bei diesem Einzelfallurteil geblieben, es gibt noch kein Urteil eines Oberlandesgerichts oder gar des Bundesgerichtshofs mit Grundsatzcharakter. Wer den Vertrag stornieren will, muss also zahlen: 15 Prozent des Kaufpreises kann der Händler als Entschädigung verlangen, so das Oberlandesgericht Köln (AZ: 9 U 21/96). Einziger Ausweg für den Käufer: Weist er dem Händler nach, dass sein Schaden nicht so hoch war, dann muss er nicht die vollen 15 Prozent zahlen. Am besten ist es, er findet einen Ersatzkäufer, zum Beispiel über eine Annonce – was schwierig genug ist.
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Was ist, wenn der Wagen beim Händler finanziert wird?

Wurde mit der Bestellung ein Kredit- oder Leasingvertrag unterschrieben, gilt ein Widerrufsrecht von zwei Wochen nicht nur für die Finanzierung, sondern für den gesamten Kauf. Es genügt, den Widerruf innerhalb der zwei Wochen abzuschicken, am besten per Einschreiben mit Rückschein.


Was tun, wenn der Händler nicht liefert?

Verbindliche Liefertermine garantieren die wenigsten Händler – können sie auch nicht, denn sie sind vom Hersteller und dessen Lieferterminen abhängig. Deshalb: Auch den unverbindlichen Termin möglichst konkret im Vertrag benennen (etwa: 11. Kalenderwoche, oder: 19. März). Vereinbaren Sie, dass der Händler einen Ersatzwagen stellt, wenn er den Termin nicht hält. Ist der Neuwagen sechs Wochen nach Termin immer noch nicht geliefert, setzen Sie dem Händler schriftlich (am besten Einschreiben mit Rückschein) eine Nachfrist von zwei Wochen. Kommt das Auto dann immer noch nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, unter Umständen sogar Schadenersatz verlangen – dies aber nur dann, wenn der Händler an der Verzögerung Schuld hat.

Höherer Preis, wenn das Auto später kommt?

Ärgerlich an langen Lieferzeiten: Der Hersteller erhöht in der Zwischenzeit die Preise. Liegen zwischen Bestellung und Lieferung nicht mehr als vier Monate, gilt der im Vertrag festgelegte Preis. Ist die im Vertrag fixierte Lieferzeit länger, kann der Händler den höheren Preis verlangen, wenn in der Bestellung eine Klausel enthalten ist, die eine solche Anpassung erlaubt. Die meisten Händler verwenden Verträge mit dieser Preisanpassungs-Klausel.
 

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