Was ist, wenn das Auto mehr verbraucht, als es der Hersteller angegeben hat?
Falsche Prospektangaben sind, wie technische Defekte, ein Sachmangel, der in letzter Konsequenz zur Rückgabe des Fahrzeugs führen kann. Wobei sich natürlich die Frage stellt: Wie hoch darf der Mehrverbrauch ausfallen – und ab welcher Grenze kann der Kunde ernsthaft verlangen, dass der Händler ein Auto mit unmanierlichen Trinksitten zurücknimmt? Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 19/05) hat klipp und klar festgestellt: Einen Mehrverbrauch von weniger als zehn Prozent muss der Kunde hinnehmen – und zwar im Durchschnitt aller Betriebszustände. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte das Auto im Stadtverkehr elf Prozent, im Durchschnitt von Stadtverkehr, Landstraße und Autobahn aber nur sechs Prozent mehr verbraucht als angegeben. Dies sei eine „unerhebliche Pflichtverletzung“, so die Richter, damit sei es nicht gerechtfertigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Wagen zurückzugeben. Entscheidend für die Ermittlung des tatsächlichen Verbrauchs ist nicht der individuelle Bleifuß des Besitzers, sondern der auch von den Herstellern gefahrene Testzyklus nach EU-Norm.
Was tun, wenn der Motor Superplus- statt Normalbenzin braucht?
Bei Abweichungen von Prospektangaben ist das Fahrzeug nicht zur „gewöhnlichen Verwendung geeignet“, hat das OLG München (Aktenzeichen 18 U 2176/04) entschieden. Das Auto schluckte nur das teure Superplus, obwohl es im Prospekt hieß, Normalbenzin dürfe getankt werden. Dies sei ein Sachmangel, so die Richter.
Ein neues Auto, aber trotzdem bockt der Motor oder die Elektrik – was ist bei technischen Mängeln? Verbraucher sind durch die gesetzliche Sachmängelhaftung gut geschützt, wenn sich der Neuwagen als Montagsauto entpuppt. Zwei Jahre lang muss der Verkäufer eines Neuwagens geradestehen, bei Gebrauchtwagen kann diese Frist im Vertrag auf ein Jahr verkürzt werden. Sowohl für Neu- als auch Gebrauchtwagen gilt aber die kundenfreundliche Beweislastumkehr: In den ersten sechs Monaten nach Verkauf muss der Händler beweisen, dass ein Mangel bei der Übergabe des Wagens noch nicht vorhanden war.
Erhält der Käufer bei Mängeln ein neues Auto?
Liegt ein Mangel vor, hat der Käufer das Recht auf „Nacherfüllung“. Er darf ein mangelfreies Fahrzeug verlangen, muss sich aber erst einmal darauf einlassen, dass der Verkäufer den Schaden beseitigt. Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten. Grundsätzlich hat der Käufer Anspruch auf Verwendung von Original-Ersatzteilen und Neuteilen.
Was ist, wenn der Händler nicht nachbessern will oder die Mängel nicht beseitigt bekommt? Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, kann der Käufer nach entsprechender Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Eine Nachbesserung gilt meist nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf etwa entschieden, dass der Käufer ein Cabrio zurückgeben kann, wenn das Dach ständig schlecht schließt (Aktenzeichen I-1U 152/07).
Muss der Autokäufer für die Nutzung vor Rückgabe des Autos zahlen?
Tritt ein Autokäufer vom Kaufvertrag zurück, weil das Fahrzeug Mängel hat, muss er dem Verkäufer dennoch einen Wertersatz für die zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs bezahlen. Das hat der unter anderem für Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erst vor wenigen Wochen noch einmal unterstrichen (Aktenzeichen VIII ZR 243/08). Beim Rücktritt muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. Dafür werden normalerweise 0,4 bis 0,67 Prozent des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 Kilometer angesetzt. Bei einem 20.000 Euro teuren Auto, das rund 5.000 Kilometer gefahren wurde, wären das maximal 3,5 Prozent des Kaufpreises, also 700 Euro.