Wird der eigene Pkw bei einem Unfall durch schuldhaftes Verhalten eines anderes Fahrers beschädigt, muss die gegnerische Versicherung den Schaden ersetzen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Geschädigte Autobesitzer seinen Wagen bereits kurz nach dem Unfall verkauft, entschied der Bundesgerichtshof.
Die Bundesrichter halten eine Spanne von mindestens sechs Monaten für erforderlich, in der der Pkw nicht verkauft werden darf, andernfalls könne die gegnerische Versicherung den Schadenersatz mindern (Az. VI ZR 192/05).
Im Streitfall hatte der Besitzer das Unfallauto vier Monate nach dem Unfall weiterverkauft, ohne es vorher reparieren zu lassen. Die rund 3.200 Euro, die die Reparatur kosten sollte, hatte er von der Versicherung eingefordert.
Doch der Versicherer überwies nur die Hälfte des Geldes. So hoch sei der Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Die Richter sahen das genauso. Anders sähe die Sache aus, so das Gericht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens noch ein halbes Jahr nach dem Unfall besessen hätte. Damit hätte er sein nachhaltiges Interesse an dem Pkw bekundet und die Reparaturkosten in voller Höhe erhalten müssen.
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