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Kfz-Versicherung

Zweite Chance zum Ausstieg

02.12.2011
Von Klaus Justen
Im November und Dezember verschicken Autoversicherer ihre Rechnungen. In diesem Jahr ärgern sich viele Autofahrer gleich doppelt:  Weil am 30. November die Kündigungsfrist abgelaufen ist, die den Weg für den Wechsel zu einer günstigeren Gesellschaft freimacht – und die Prämien im neuen Jahr steigen. 
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Dabei ist es genau diese Prämienanhebung, die den Weg frei macht, auch noch nach dem 30. November aus dem Vertrag auszusteigen und sich eine günstigere neue Gesellschaft zu suchen. Denn eine Prämienerhöhung gibt dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht - und damit eine zweite Sparchance. Wer sie nutzt, kann die Prämie für Haftpflicht und Kasko in vielen Fällen halbieren. Wird auch nur eine Sparte teurer, egal ob Kasko oder Haftpflicht, kann der Kunde wechseln. Wie hoch die Erhöhung ausfällt, ist völlig gleich - ein Cent reicht.

Allerdings ist es auch möglich, dass die Prämie zwar kräftig steigt, der Kunde aber dennoch kein Kündigungsrecht hat. Das ist bei Veränderungen des Schadenfreiheitsrabatts der Fall. Ließ der Kunde im Laufe des Jahres einen Unfall von der Versicherung zahlen und hat deshalb jetzt einen schlechteren Rabatt, ist der Ausstieg verwehrt.

Auch Änderungen der Regionalklasse, die der Kunde zu vertreten hat, sorgen nicht für ein Kündigungsrecht. Das ist dann der Fall, wenn der Autofahrer in einen anderen Zulassungsbezirk mit schlechterer Regionalklasse umgezogen ist. Wer vom öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft wechselt und deshalb seinen Sonderrabatt verliert, muss bei der alten Versicherung bleiben, obwohl de facto die Prämien steigen.
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Jeder dritte Bezirk wird bei der Haftpflichtversicherung umgestuft

Anders ist das bei den normalen Umstufungen in Regional- oder Typklassen. Dadurch können sich Erhöhungen ergeben, die zum Kündigungsrecht führen. Die Regionalklasse gibt für Haftpflicht und Kasko getrennt Auskunft, wie hoch Unfall- und Diebstahlrisiko im Zulassungsbezirk sind. Jedes Jahr werden die Einstufungen der 445 Zulassungsbezirke an die Schadenentwicklung angepasst. Zum neuen Jahr wird in der Haftpflicht rund jeder dritte Bezirk umgestuft, in der Kasko nicht einmal jeder fünfte.

Bei den Typklassen, die Aufschluss geben über Unfall- und Diebstahlrisiko bestimmter Modelle, fallen die Umstufungen zum neuen Jahr erneut moderat aus. Fur zwei von drei Autos bleiben die Typklassen völlig unverändert, beim Rest teilten sich die Umgruppierungen in etwa auf zwischen besserer und ungünstigerer Einstufung. Allerdings werden weniger als fünf Prozent aller Fahrzeuge um zwei Klassen oder mehr schlechter eingestuft.

Versicherung muss Vergleichbeitrag angeben

Um exakt vergleichen zu können, ob sich die Prämie tatsächlich erhöht hat, braucht der Kunde einen Vergleichsbeitrag, den die Versicherung angeben muss. Dieser Wert sagt aus, wie viel der Kunde im abgelaufenen Jahr gezahlt hätte, wenn bereits die neue Schadenfreiheitsklasse gegolten hätte - es handelt sich also um einen fiktiven Wert. Liegt die neue Prämie höher als dieser Vergleichsbeitrag, kann der Versicherungskunde kündigen, ganz egal, ob es die Erhöhung bei Kasko oder Haftpflicht gab. Wie leicht dieser Vergleichswert auf der Rechnung zu finden ist, unterscheidet sich aber von Unternehmen zu Unternehmen.

Kunden müssen schnell handeln

Wer seine Rechnung Anfang Dezember erhält, kann noch bis Anfang Januar kündigen und hat zwischen den Feiertagen Zeit, sich eine neue Versicherung zu suchen. Weil viele Versicherungen ihre Rechnungen für das neue Jahr aber schon Mitte November verschicken oder bei Online-Verträgen ins System stellen, bleibt oft nur Zeit bis maximal Mitte Dezember. So legt die Huk24 ihren Onlinekunden die neue Rechnung zwischen dem 1. und 15. November ins elektronische Postfach.

Fristgerecht ist die Kündigung nur dann, wenn sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Rechnung beim Versicherer vorliegt. Das Datum des Poststempels reicht nicht, Einschreiben mit Rückschein ist ratsam.

 

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