Wer als Verkäufer – egal ob als Händler oder als Privatbesitzer – Details eines Gebrauchtwagens verschweigt, die für den Käufer von entscheidendem Interesse sein könnten, riskiert viel Geld. Der Käufer kann den Kaufvertrag anfechten und sogar Schadensersatz verlangen. Das betrifft nicht nur verschwiegene Unfallschäden, sondern auch die Zahl der Vorbesitzer eines Gebrauchtwagens.
Diese teure Erfahrung musste nun ein Gebrauchtwagenhändler aus der Nähe von Magdeburg machen. In letzter Instanz erteilte ihm der Bundesgerichtshof eine teure Nachhilfestunde (Aktenzeichen VIII ZR 38/09).
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Gebrauchtwagenhändler nur auf die beiden im Fahrzeugbrief eingetragenen Vorbesitzer eines zu diesem Zeitpunkt zehn Jahre alten Audi hingewiesen. Wie üblich, wurde im Vertrag die Fahrleistung handschriftlich mit der Formulierung eingetragen „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers“. Verschwiegen hatte der Händler allerdings, dass der angeblich 210.000 Kilometer gelaufene A6 zwischendurch auch zwei Autohändlern gehörte – von einem der beiden fliegenden Händler waren weder vollständiger Name noch Adresse bekannt, sondern nur der Vorname „Ali“.
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Der Autokäufer, der mit dem 4500 Euro teuren Wagen insgesamt 21.000 Kilometer zurücklegte und der einiges Geld an Reparaturen investieren musste, fühlte sich betrogen, als er von der wahren Vorgeschichte hörte. Der Wagen habe zum Zeitpunkt des Kaufs mindestens 340.000 Kilometer auf dem Tacho gehabt, und wenn er von der obskuren Vorgeschichte mit diversen Zwischenhändlern gewusst hätte, hätte er niemals der Kilometerangabe vertraut.
Während das Landgericht Magdeburg dieser Argumentation des Käufers nicht folgte und die Klage abwies, hatte der Käufer vor dem Oberlandesgericht Naumburg mehr Glück, und auch die höchsten Zivilrichter in Karlsruhe bestätigten jetzt seine Sicht der Dinge. Die unklare Vorgeschichte mache auch die Angaben zum Fahrzeug selbst unbrauchbar: „Hat der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person mit unbekannter Identität erworben, liegt der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug wird dadurch grundlegend entwertet“, so die BGH-Richter. Dies gelte vor allem für die Kilometeranzeige und die Aussage zur „Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers“. Der Verkäufer muss den Wagen zurücknehmen und dem Käufer fast 6800 Euro zahlen.
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Foto: opel/ddp ID:2405
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