Grundregel Nummer eins bei Kauf oder Verkauf eines Gebrauchtwagens: Das Geschäft wird schriftlich in einem Kaufvertrag fixiert. Verkäufer haben nun eine Sorge weniger: Wenn der Vordruck Fehler enthält, geht das nicht zu ihren Lasten.
Geschäfte per Handschlag: Das funktioniert vermutlich nur noch auf dem Pferdemarkt. Wechseln Gebrauchtwagen den Besitzer, ist ein schriftlicher Vertrag ein Muss – zur Sicherheit des Käufers, aber auch des Verkäufers. Beim Verkauf von Privat an Privat wird praktisch immer auch der Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, meist in Verbindung mit der Formulierung „gekauft wie gesehen und probegefahren“. Denn welcher Privatmann kann schon – wie ein Händler – ein Jahr Garantie geben, wenn nach dem Besitzerwechsel Mängel auftreten?
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Ein Vertragsformular für den Verkauf eines Gebrauchtwagens hat man im Internet schnell heruntergeladen. Doch was passiert, wenn in dem Vertrag Klauseln vorgedruckt sind, die so nicht zulässig sind? Gilt dann am Ende ein solcher Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht und der Verkäufer muss trotzdem für Mängel geradestehen? Muss er nicht, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Haben sich Käufer und Verkäufer zuvor darauf geeinigt, welchen Formularvertrag sie nehmen, können Fehler in diesem Vertrag hinterher nicht mehr das Problem von einer der beiden Vertragsparteien allein sein, so die Karlsruher Richter (Aktenzeichen VIII ZR 67/09).
In dem Fall, in dem es um den Kauf eines gebrauchten Volvo ging, hatte der Käufer moniert, eine der im Formularvertrag verwendeten Klauseln verstoße gegen geltendes Recht. Damit sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss hinfällig und der Verkäufer müsse für Mängel finanziell geradestehen. Dem schoben die BGH-Richter, ebenso wie die beiden Vorinstanzen, einen Riegel vor. Wenn sich Käufer und Verkäufer vorab auf einen Vertrag einigten, gingen ungünstige Vertragsklauseln nicht zu Lasten des Verkäufers.
Ein Vertragsformular für den Verkauf eines Gebrauchtwagens hat man im Internet schnell heruntergeladen - hier einige Beispiele:
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