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Autohändler

Wenn die Pleite droht

14.03.2011
Von Klaus Justen
Autohersteller in der Krise: Das beunruhigt viele Autokäufer. „Nicht verunsichern lassen“, rät Volker Lempp, Chefjurist des Autoclub Europa (ACE). Lang laufende Garantien können bei einer Insolvenz zwar ihren Wert für den Käufer verlieren, viel wichtiger ist aber, dass der Händler nicht pleite geht. Das kann zu erheblichen Komplikationen führen – und teuer werden.
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Nach dem Rekordjahr 2009 mussten viele Autohändler in den vergangenen Monaten deutlich kleinere Brötchen backen. Branchenkenner sind sich uneinig, wie viele Betriebe eine weitere Durststrecke und Rabattschlacht nicht überleben werden, aber mehrere Tausend Autohäuser sind gefährdet. Welche Folgen hat ein Finanzcrash für den Kunden, wenn er einen Neuwagen bestellt und möglicherweise sein altes Auto in Zahlung gegeben hat?
  1. Bekommt der Kunde seinen Neuwagen noch geliefert? Hier hat der Insolvenzverwalter, der vom Gericht eingesetzt wird, um die Geschäfte der Pleitefirma abzuwickeln, das letzte Wort. Hat das Werk den Neuwagen schon zum Händler geliefert, wird der Insolvenzverwalter es an den Kunden verkaufen, um Geld in die Kasse zu bekommen. Er kann aber auch den Vertrag annullieren.
     
  2. Gewährleistung. An den ursprünglichen Händler kann man sich nicht mehr halten, wenn der neue Wagen ein Montagsauto ist, aber die Leistungen der Herstellergarantie erfüllt auch jeder andere Vertragshändler.
     
  3. Was passiert mit einer Anzahlung für den Neuwagen? Hier lauert eine teure Falle. Wird der Neuwagen ausgeliefert, ist das kein Problem und der Käufer hat Riesenglück gehabt. Annulliert der Insolvenzverwalter jedoch den Kaufvertrag, hat der Kunde ein großes Problem, er kann sein Geld weitgehend in den Wind schreiben. Er sieht allenfalls einen Bruchteil wieder. Selbst wenn ein geordnetes Insolvenzverfahren zustande kommt, was nur bei jeder dritten Pleite der Fall ist: Vorhandenes Geld wird zuerst an Mitarbeiter, Sozialversicherung und Finanzamt gezahlt. Deshalb gilt beim Autokauf die eiserne Regel: Keine Anzahlung leisten bei der Bestellung des Fahrzeugs.
     
  4. Der Gebrauchte wurde in Zahlung gegeben. Ist das Neuwagengeschäft abgewickelt, der Gebrauchte steht aber noch auf dem Hof, muss ihn der Kunde nicht zurücknehmen, auch wenn es sich offiziell nur um einen Vermittlungsauftrag handelt. Steht der Gebrauchte aber beim Händler, bevor der Neuwagen kommt, fällt das in Zahlung gegebene Auto unter die Insolvenzmasse. Der alte Besitzer hat aber das Recht, sein Auto zurückzufordern. Das muss schnell beim Insolvenzverwalter geschehen. Experten-Tipp: Die Insolvenzabteilung des zuständigen Amtsgerichts hilft weiter.
     
  5. Der Händler hat den Fahrzeugbrief des in Zahlung gegebenen Autos. Voraussetzung, sein Auto wiederzubekommen: Man ist im Besitz des Fahrzeugbriefs. Fatal, wurde der Wagen mit Brief an den Händler gegeben – und der hat das Auto kurz vor Toresschluss verkauft. Dann sind Geld und Auto weg. Ratschlag von ADAC-Rechtsexpertin Silvia Schattenkirchner: „Fahrzeugbrief nur gegen Bargeld herausgeben".
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