Unterhaltsanspruch: Ab 2018 weniger Geld für viele Trennungskinder

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Die Zahl der Kinder, die bei nur einem Elternteil aufwachsen, steigt. Aktuell sind es rund 2,3 Millionen Minderjährige, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben. 1996 waren es noch nur rund 1,9 Millionen, so das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung in Wiesbaden. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft wohnt, ist zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet.

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf. Sie wird in Abstimmung von den Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt und etwa alle zwei Jahre aktualisiert. Wie auch jetzt zum 1. Januar 2018.

Unterhaltssätze und Einkommensgruppen steigen

„Leider gar kein Anlass zum Jubeln!“, kommentiert die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes (djb), Maria Wersig die Änderungen. Mit der Aktualisierung geht in der Regel auch immer eine Erhöhung der Unterhaltssätze einher. Schließlich steigen auch die Lebenshaltungskosten von Jahr zu Jahr. Auch dieses Mal steht zum Jahreswechsel die Erhöhung der Unterhaltssätze für Trennungskinder an.

Esrtmals seit zehn Jahren werden jedoch auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt dann mit einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 1.900 Euro und drunter – statt wie bisher 1.500 Euro. Und das Ende bildet ein Nettoeinkommen von 5.500 Euro statt bisher 5.100 Euro.

Niedrigere Einkommensgruppe bedeutet weniger Unterhalt

In der Praxis bedeutet das: Wer zum Beispiel ein Nettoeinkommen von 2.500 Euro im Monat erzielt, rutscht ab 2018 von Einkommensgruppe vier in Einkommensgruppe drei. Mit der Folge, dass der Kindesunterhalt sinkt. Das ändert sich erst wieder bei monatlichen Nettoeinkünften von mehr als 4.300 Euro. „In Zeiten steigender Gehälter, sinkender Arbeitslosenzahlen und sogar erhöhter Grundsicherungs- und Sozialhilfesätze einerseits und wachsender Kinderarmut vor allem in Haushalten von Alleinerziehenden andererseits ist das ein fatales Zeichen“, so Wersig weiter.

Ein Beispiel: Erhielt ein sechsjähriges Kind bisher bei 2.500 Euro Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen 452 Euro, stehen ihm ab Januar 2018 nur noch 439 Euro zu.
Wichtig: Der ausgewiesene Unterhaltsbedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag. Es wird noch die Hälfte des Kindergelds abgezogen.

Nur der Mindestunterhalt steigt

Eine Erhöhung von sechs bis sieben Euro gab es lediglich beim Mindestunterhalt und der entspricht dem Existenzminimum. Beispiel: In der ersten Altersstufe sind es dann monatlich 348 Euro statt 342 Euro. Eigentlich wurden in den vergangenen Jahren die Unterhaltssätze aller Gehaltsstufen erhöht. Dieses Mal aber eben nicht.