Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag ist eine Hilfeleistung für Familien mit geringem Einkommen. Er soll verhindern, dass Eltern Bürgergeld beantragen müssen, weil sie nicht genug Geld für ihre Kinder haben. Bis zu 250 Euro gibt es pro Monat und Kind zusätzlich zum Kindergeld.

Was Sie über den Kinderzuschlag wissen sollten:

Ratgeber

In unserem Ratgeber haben wir kurz und knapp alles zum Thema Kinderzuschlag  zusammengefasst.

Kinderzuschlagrechner

Erfahren Sie in nur vier Schritten, wie viel Kinderzuschlag Sie erhalten können. Halten Sie Ihre Unterlagen bereit.

FAQ Kinderzuschlag

Das Thema Kinderzuschlag wirft viele Fragen auf. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Kinderzuschlag für Sie gesammelt.

Jetzt Kinderzuschlag berechnen:

Wie funktioniert der Kinderzuschlagrechner?

Ihr Haushalt

Tragen Sie hier ein, ob in Ihrem Haushalt ein Partner wohnt und wie viele Kinder Sie haben.

Wohnkosten

Wie hoch fallen Ihre Miete und die Nebenkosten aus?

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Hier können Sie angeben, ob Sie oder Ihre Partnerin schwanger sind. Dann steht Ihnen ein Mehrbedarf zu.

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Ihr Kinderzuschlag-Anspruch

Erfahren Sie, wie hoch Ihr Kinderzuschlag ausfallen könnte. Der Rechner weist außerdem darauf hin, ob Sie Anspruch auf Hartz IV oder Wohngeld haben könnten.

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Kinder bekommen den Kinderzuschlag (12/17, Quelle: Agentur für Arbeit)

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Kinderzuschlag gibt es maximal pro Kind und Monat

0 Mio €

wurden 2017 an Kinderzuschlag ausgezahlt (Quelle: Agentur für Arbeit)

Was zeichnet unseren Kinderzuschlagrechner aus?

Mit unserem Kinderzuschlagrechner können Sie ganz einfach berechnen, wie viel Kinderzuschlag Sie für Ihre Kinder bekommen könnten. Kostenlos und ohne Registrierung.

Kinderzuschlagrechner ermittelt Ihre mögliche Förderung

Mit unserem Kinderzuschlagrechner können Sie schnell und unbürokratisch Ihren möglichen Anspruch auf diese Leistung berechnen. Anonym natürlich. Wir wollen weder Ihre Anschrift noch Ihre E-Mail-Adresse wissen.

In vier Schritten tragen Sie zunächst Daten zu Ihrem Haushalt ein. Wichtig ist dabei für die Berechnung Ihres Anspruchs auch das Alter Ihrer Kinder. Zwar ist der Kinderzuschlag (KiZ) für Kinder jeden Alters (bis maximal 25 Jahre) gleich hoch. Doch es muss immer eine Vergleichsrechnung zum Bürgergeld (ehemals: Arbeitslosengeld II) vorgenommen werden. Und hierbei gelten ja unterschiedliche Regelsätze je nach Kindesalter.

Als nächstes tragen Sie Daten zu Ihrer Wohnung ein, vor allem Miet- und Heizkosten. Wichtig dabei: Der Kinderzuschlag soll zusammen mit dem Wohngeld den Lebensunterhalt Ihrer Familie sichern. Falls Sie bisher noch kein Wohngeld erhalten, sollten Sie mit unserem Wohngeldrechner zunächst Ihren Antrag auf Wohngeld ermitteln.

Falls Sie oder Ihre Partnerin schwanger sind, können Sie das auf Seite drei des Rechners eintragen. Das spielt für die Höhe des möglichen Bürgergeld-Anspruchs eine Rolle.

Auf Seite vier unseres Kinderzuschlagrechners geht es um Ihr Brutto- und Nettoeinkommen. Beides ist für die Berechnung des Zuschlags wichtig. Bei schwankendem monatlichem Einkommen können Sie einen „mittleren“ Wert eintragen.

Abschließend erfahren Sie nun, ob Sie gegebenenfalls Anspruch auf den KiZ haben und wie hoch dieser ausfallen wird.

Wichtig zu wissen ist noch: Der KiZ ist zum 1. Januar 2023 auf 250 Euro (bisher: 229 Euro) erhöht worden. Zudem gelten seither erleichterte Voraussetzungen. Wer bereits Ende 2022 KiZ bezogen hat, muss von sich aus nicht aktiv werden – der Auszahlungsbetrag wird automatisch angepasst. Wenn der Bewilligungszeitraum 2022 auslief, muss der KiZ jedoch erneut beantragt werden.

Kinderzuschlag – was ist das?

Die Familienkassen der Arbeitsagenturen zahlen – bei Bedürftigkeit – zusätzlich zum „normalen“ Kindergeld den KiZ. Dieser ist sozusagen eine ‚Aufstockung‘ des Kindergeldes. Zusammen mit dem KiZ können damit einer Familie mit zwei Kindern allein an Kinderleistungen bis zu 1.000 Euro zustehen.

So viel Kindergeld gibt es ab Januar 2023: Das Kindergeld beträgt nun 250 Euro für jedes berechtigte Kind – es gibt keine unterschiedlichen, von der Anzahl der Kinder abhängigen Beträge mehr.

Der KiZ beträgt maximal 250 Euro (bisher: 229 Euro) pro Monat. Der Zuschlag soll verhindern, dass Eltern allein wegen der Aufwendungen für ihre Kinder gezwungen sind, Bürgergeld zu beantragen. Stattdessen gibt es eben dann ein Plus zum Kindergeld, wodurch die entsprechenden Haushalte in der Regel etwas mehr zur Verfügung haben, als ihnen nach dem Bürgergeld-Gesetz (vorher: Hartz IV) zusteht. Den KiZ gibt es dann, wenn das Geld, das Eltern verdienen, zwar ausreicht, um deren eigenen gesetzlich zugestandenen Mindestbedarf zu decken, nicht aber auch noch den Grundbedarf ihrer Kinder.

Der Kinderzuschlag soll die Betroffenen, zusammen mit dem eigenen Erwerbseinkommen, über die Bürgergeld-Schwelle hieven. Einkalkuliert wird dabei auch gegebenenfalls das Wohngeld.  Der Kinderzuschlag soll also – zusammen mit dem Wohngeld – dafür sorgen, dass Arbeitnehmerfamilien mit niedrigem bis mittlerem Einkommen erspart bleibt, Bürgergeld zu beantragen.

Es muss also geprüft werden, ob die Familie durch den KiZ über die Bürgergeld-Schwelle gehoben wird. Ist dies nicht so, dann besteht kein Anspruch auf den Zuschlag.

In manchen Fällen würden Familien geringfügig besser dastehen, wenn sie Bürgergeld statt KiZ beantragen würden. In diesem Fall kann der KiZ auch gezahlt werden, wenn das Gesamteinkommen einer Familie mit KiZ das Bürgergeld-Niveau nicht ganz erreicht, die Lücke jedoch nicht höher ist als 100 Euro.

Der Antrag auf den KiZ wird – wie der Kindergeldantrag – bei der Familienkasse der Arbeitsagentur gestellt.

Kinderzuschlag statt Bürgergeld

Eltern, die den Kinderzuschlag (KiZ) statt Bürgergeld erhalten, haben nicht nur etwas mehr Geld zur Verfügung, sie haben auch ein Stück mehr Freiheit. Bezieher des KiZ unterliegen nicht so harten Regeln und Kontrollen wie Bezieher von Bürgergeld. Für Kinderzuschlag-Empfänger gibt es keine Ein-Euro-Jobs und wenn sich eine Familie dafür entscheidet, dass ein Elternteil zu Hause bleibt, müssen sich die Betroffenen gegenüber der Familienkasse hierfür nicht rechtfertigen. Die Familienkasse darf sich in die innerfamiliäre Arbeitsteilung also nicht einmischen. Dies ist und wäre bei Bürgergeld ganz anders: Bürgergeld-Bezieher müssen sich, wenn die Kinder älter als drei Jahre sind, grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.

Wichtig ist weiterhin: Für KiZ-Bezieher gibt es keine Pflicht zur Ortsanwesenheit. Sie können also auch in Urlaub fahren oder Verwandte besuchen, ohne irgendein Amt hierfür um Erlaubnis zu fragen.

Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?

Wer den KiZ bekommen will, muss mindestens mit einem Kind, für das er Kindergeld erhält, zusammenleben. Kindergeld gibt es maximal bis ein Kind 25 Jahre alt ist – das ist damit auch die Höchstgrenze des Anspruchs auf den KiZ. Das Kind darf noch nicht verheiratet sein und nicht in einer offiziellen Lebenspartnerschaft leben. Zudem muss mindestens ein Elternteil erwerbsfähig sein. Das ergibt sich aus dem Zweck des Kinderzuschlags: Er soll nämlich verhindern, dass die Betroffenen Bürgergeld beantragen müssen – und dieses wird nur an Erwerbsfähige gezahlt.

Daher hat das Sozialgericht Aachen einem alleinerziehenden Vater, der Altersrentner ist, den Kinderzuschlag für die mit ihm zusammen in seinem Haushalt lebenden Kinder verweigert. Schließlich gehöre der Rentner nicht mehr zum Kreis der ALG-II-Berechtigten (30. September 2005, Az.: S 8 (4) KG 1/05).

Die eigentlich ‚kritischen‘ Regeln, an denen viele Familien bislang beim Antrag auf den KiZ scheitern, sind aber die Einkommensregeln. Das Einkommen der Eltern muss sich in einem bestimmten Korridor bewegen: Es darf weder zu niedrig, noch zu hoch sein.

So hoch muss das (Arbeits-)Einkommen mindestens ausfallen

Den KiZ können Elternpaare erhalten, die monatlich über ein Einkommen von mindestens 900 Euro verfügen. Für Alleinerziehende gilt eine Einkommensgrenze von 600 Euro. Hier handelt es sich jeweils um Bruttobeträge. Wichtig ist damit: Auch für Alleinerziehende reicht ein 450-Euro-Job allein nicht aus, wenn es um den Anspruch auf den KiZ geht. Indirekt soll damit eben ein Anreiz gegeben werden, einer umfangreicheren Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Wichtig zu wissen ist jedoch: Wenn geprüft wird, ob die 600- beziehungsweise 900-Euro-Voraussetzung erfüllt ist, wird nicht nur das Arbeitseinkommen berücksichtigt, sondern alle Einkünfte – außer Kinder- und Wohngeld.  Der gleichzeitige Bezug von Bürgergeld und Kinderzuschlag ist ausgeschlossen. Ausnahme: Tritt Bedürftigkeit während des Bezugs des KiZ ein, besteht Anspruch auf Bürgergeld. Der KiZ wird dann beim Bürgergeld als Einkommen berücksichtigt.

Tipp: Arbeitslosengeld-I-Empfänger sollten den Anspruch auf Kinderzuschlag prüfen.

Zusätzlich zur Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I kann die Leistung jedoch gezahlt werden. Alleinerziehende, die monatlich beispielsweise als Arbeitslosengeld I 600 Euro oder mehr erhalten, können zusätzlich zu dieser Leistung und neben Kinder- und Wohngeld auch den KiZ erhalten. Das Gleiche gilt für Paare, bei denen ein Partner beispielsweise monatlich 450 Euro Arbeitslosengeld I erhält und der andere einen 450-Euro-Job hat – insgesamt beträgt das Bruttoeinkommen dann ja 900 Euro. Wenn die Eltern monatlich über niedrigere Einkünfte verfügen, kommt der Kinderzuschlag für sie nicht in Frage. Stattdessen müssen sie einen Antrag auf Bürgergeld stellen.

Wie Wohnkosten berücksichtigt werden

Die Höhe des KiZ hängt entscheidend davon ab, wie hoch die Unterkunftskosten sind. Wichtig und kaum bekannt: Ob die Miete – oder die Belastung durch Wohneigentum – „angemessen“ ist, wird nicht geprüft. Anders verhält es sich bekanntlich beim Bürgergeld, in dem Fall erfolgt nach einem Jahr ‚Schonzeit‘ eine Überprüfung.  Beim KiZ werden, wie das Bundesfamilienministerium erklärt, „immer die tatsächlichen Wohnkosten berücksichtigt“.

Allerdings geht nur der Teil in die Berechnung des KiZ ein, der auf die Eltern entfällt. Das bedeutet: Der Teil der Wohnkosten, der auf die Kinder entfällt, wird herausgerechnet.

Grundlage für die anteilige Berechnung ist auch 2023 noch der zwölfte Bericht zum Existenzminimum der Bundesregierung (12. Existenzminimumbericht). Danach entfallen auf die Eltern folgende Anteile:

Alleinstehende
Elternpaare
Elternanteil 77 % bei einem Kind
Elternanteil 83 % bei einem Kind
Elternanteil 63 % bei zwei Kindern
Elternanteil 71 % bei zwei Kindern
Elternanteil 53 % bei drei Kindern
Elternanteil 62 % bei drei Kindern
Elternanteil 46 % bei vier Kindern
Elternanteil 55 % bei vier Kindern
Elternanteil 40 % bei fünf Kindern
Elternanteil 50 % bei fünf Kindern


Hierzu ein Beispiel
: Eine vierköpfige Familie (Mutter, Vater, zwei Kinder) bezahlt eine Warmmiete von 1.500 Euro. Auf die Eltern entfallen nach obiger Tabelle 71 Prozent hiervon. Das sind 1.065 Euro.

Kindeseinkommen

Zunächst einmal mindern die Einkünfte der Kinder – außer dem Kindergeld – den Zuschlag. Hierbei gibt es seit Juli 2019 allerdings eine erhebliche Verbesserung.  Seither werden die Kindeseinkünfte nämlich nur noch zu 45 Prozent und nicht mehr voll auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Angerechnet als Kindeseinkommen werden beispielsweise:

  • Unterhaltszahlungen, die ein Elternteil für ein Kind leistet,
  • eine Ausbildungsvergütung,
  • der staatliche Unterhaltsvorschuss, den viele Alleinerziehende erhalten, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt.

Tipp: Die 45-Prozent-Regelung verschafft vielen Alleinerziehenden Anspruch auf Kinderzuschlag:

Kindesalter
Unterhalts-
vorschuss
davon anrechenbar
(45 Prozent)
Kinderzuschlag*
(maximal)
0-5 Jahre
187 Euro
84,15 Euro
165,85 Euro
6-11 Jahre
236 Euro
106,20 Euro
143,80 Euro
12-17 Jahre
314 Euro
141,30 Euro
108,70 Euro

Der gesetzliche Unterhaltsvorschuss mindert den KiZ. Er wird aber nicht als Eltern-, sondern als Kindeseinkommen bei der Berechnung berücksichtigt. Nach der 45-Prozent-Regelung bleiben je nach Alter des Kindes selbst bei voller Zahlung des Unterhaltsvorschusses 108,70 bis 165,85 Euro KiZ übrig – sofern kein Elterneinkommen angerechnet wird.

Elterneinkommen

Neben dem Kindereinkommen wird unter Umständen das Elterneinkommen auf den Kinderzuschlag angerechnet. Ausschlaggebend ist das Verhältnis zwischen dem „Bedarf der Eltern“ und deren anrechenbarem Einkommen. Übersteigt das anrechenbare Einkommen den (Mindest-)Bedarf der Eltern, wird der Differenzbetrag teilweise oder vollständig auf den KiZ angerechnet.

Der notwendige Eigenbedarf errechnet sich nach den Regeln, die für das Bürgergeld gelten (zweites Sozialgesetzbuch). Zum Bedarf zählen die Regelsätze und die Wohnkosten. Hinzu kommen unter Umständen Mehrbedarfe, etwa für Schwangere oder Alleinerziehende.  Der Regelsatz beim Bürgergeld beträgt für Alleinstehende 502 Euro. Für (Ehe-)Paare ist er auf 902 Euro bemessen.

Für Erwerbseinkommen und sonstiges Einkommen gelten bei der Berechnung unterschiedliche Vorgaben. Für Einkommen aus Erwerbstätigkeit gelten Freibeträge. Anderes Einkommen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Renten und Mutterschaftsgeld dagegen wird vollständig angerechnet.

Wohngeld und Kindergeld werden nicht auf das Elterneinkommen angerechnet.

In obigem Beispiel der vierköpfigen Familie ist ein Elternteil Alleinverdiener und hat ein Brutto-Einkommen von 3.500 Euro. Das Netto-Gehalt mit Steuerklasse III (ohne Kirchensteuer) beträgt 2.612 Euro. Für das Netto-Gehalt des Elternteils gilt ein Freibetrag von 330 Euro. Das anrechenbare Einkommen beträgt dann 2.282 Euro.

Dieses Einkommen wird dem notwendigen Bedarf gegenübergestellt. Der Bedarf ergibt sich aus: 902 Euro (Regelsatz Bürgergeld) plus 1.065 Euro (71 Prozent der Warmmiete). Das Einkommen ist um 315 Euro höher als der Bedarf von 1.967 Euro.

Von dem Betrag, um den das Einkommen den notwendigen Bedarf übersteigt, werden 45 Prozent vom KiZ abgezogen. Der maximal mögliche Zuschlag bei zwei Kindern in Höhe von 500 Euro verringert sich um 141,75 Euro. Als Kinderzuschlag bleiben also 358,25 Euro, was schließlich auf 358 Euro gerundet wird.

Kinderzuschlag und Wohngeld

Wer Anspruch auf Kinderzuschlag hat, hat in aller Regel zusätzlich Anspruch auf Wohngeld. Der KiZ ist so konzipiert, dass sich erst aus der Kombination mit dem Wohngeld eine soziale Absicherung der Kinder ergibt.  Wie hoch dieses Wohngeld ausfällt, hängt vom Einzelfall ab, etwa von der Haushaltsgröße und vom Mietniveau des jeweiligen Ortes.

Tipp: Wenn Sie ermitteln wollen, wie hoch Ihr Anspruch auf Wohngeld ist, können Sie unseren auch von der Bundesagentur für Arbeit empfohlenen Wohngeldrechner nutzen.

Für die beispielhafte Familie errechnet sich, wenn man als Wohnort München annimmt, ein monatliches Wohngeld nach dem Wohngeld-Plus-Gesetz in Höhe von 552 Euro.  

Das bedeutet für die Familie: Zusätzlich zum Arbeitseinkommen von 2.612 Euro und dem Kindergeld von 500 Euro kann sie 358 Euro Kinderzuschlag und 552 Euro Wohngeld erhalten.

Kontrollrechnung: Bürgergeld oder Kinderzuschlag?

In einem weiteren Schritt muss nun geprüft werden, ob mit dem Gesamteinkommen einschließlich Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag noch Bedürftigkeit nach den Regeln des zweiten Sozialgesetzbuches (Bürgergeld, vorher: Hartz IV) besteht.

 Es muss also geprüft werden, ob die Familie durch den Kinderzuschlag über die Bürgergeld-Schwelle gehoben wird. Ist dies nicht der Fall, so besteht kein Anspruch auf den Kinderzuschlag. Stattdessen muss die Familie Bürgergeld beantragen. Wir ersparen Ihnen hier eine detaillierte Rechnung. Nur so viel: Im Beispielfall steht die vierköpfige Familie damit deutlich besser da als mit Bürgergeld.

Welches Vermögen beim Kinderzuschlag erlaubt ist

Generell wird seit 2023 nur „erhebliches Vermögen“ bei der Prüfung der Bedürftigkeit berücksichtigt. Geldvermögen bis zu 40.000 Euro für den ersten Haushaltsangehörigen und 15.000 Euro für jedes weitere Familien bleibt außen vor. Ebenso wenig zählen ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, wenn sie selber genutzt wird – egal, wie groß die Immobilie ist.

Bildungs- und Teilhabepaket

Kinder aus Familien, für die der KIZ gezahlt wird, haben Anspruch auf das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket. Unter anderem zählen dazu ein Zuschuss zum Schulmittagessen, Lernförderung sowie ein Zuschuss für sportliche oder kulturelle Freizeitaktivitäten.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Kinderzuschlag

Anspruch auf den Kinderzuschlag hat, wer mit einem Kind zusammenlebt, für das er Kindergeld bekommt, und nicht zu viel, aber auch nicht zu wenig verdient. Außerdem muss mindestens ein Elternteil erwerbsfähig sein. Denn der Kinderzuschlag soll verhindern, dass Eltern wegen der Aufwendungen für ihre Kinder auf Bürgergeld angewiesen sind. Der Kinderzuschlag soll ein Auskommen oberhalb der Bürgergeld-Schwelle ermöglichen.

Neben Einkommen aus Erwerbstätigkeit zählen auch Unterhalt, Renten, Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Steuererstattungen mit. Nicht als Einkommen zählt das Kindergeld sowie Wohngeld. Ob Ihr Einkommen zu hoch ist, um den Kinderzuschlag zu erhalten, können Sie mit unserem Kinderzuschlag-Rechner in wenigen Schritten ermitteln.

Den Kinderzuschlag beantragen Sie bei Ihrer Familienkasse, die auch das Kindergeld auszahlt. Meistens sind die Familienkassen bei der örtlichen Agentur für Arbeit angesiedelt.

Um den Kinderzuschlag zu erhalten, müssen Sie das Antragsformular ausfüllen. Darüber hinaus benötigen Sie eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers und müssen eine Erklärung zum Vermögen und eine Erklärung über die Unterkunftskosten abgeben. Ihre Wohnkosten weisen Sie anhand Ihres Mietvertrags und der Betriebskostenabrechnung nach. Je nach individuellem Fall benötigen Sie zudem Nachweise für Unterhaltszahlungen, den Wohngeldbescheid, Nachweise über Werbungskosten und weitere Unterlagen. Die nötigen Formulare sowie eine Checkliste zum Antrag auf Kinderzuschlag finden Sie auf der Internetseite der Agentur für Arbeit.

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-beantragen

Gesetzesgrundlage für den Kinderzuschlag ist das Bundeskindergeldgesetz. Paragraf 6 a betrifft den Kinderzuschlag.

Kinderzuschlag und Wohngeld sind ergänzende Leistungen. Der Kinderzuschlag wird nicht beim Wohngeld angerechnet und das Wohngeld nicht beim Kinderzuschlag. Berechtigte sollten beides beantragen. Beim Kinderzuschlag ist das Wohngeld einkalkuliert. Um von den Vorteilen des Kinderzuschlags profitieren zu können, müssen Betroffene also auch Wohngeld beantragen.