Wer hat Anspruch auf Hartz 4?

Hartz 4 – offiziell Arbeitslosengeld II – ist eine Fürsorgeleistung des Staates. Bekommen können sie Hilfebedürftige, die mindestens 15 Jahre alt und erwerbsfähig sind.

Was Sie über Hartz 4 wissen sollten:

Ratgeber

Hier haben wir kurz und knapp alles Wichtige zum Thema Hartz 4 zusammengefasst.

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Das Thema Hartz 4 wirft viele Fragen auf. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Hartz 4 für Sie gesammelt.

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Ratgeber Hartz 4

Reicht das Geld nicht zum Leben, bleibt vielen Menschen nichts anderes, als Arbeitslosengeld II (ALG II) zu beantragen – besser bekannt als Hartz 4. Vierzehn Jahre ist es her, dass das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt” in Kraft trat.
Der Gesetzgeber packte damals die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammen in die „Grundsicherung für Arbeitssuchende”, niedergeschrieben im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Bis heute ist diese Arbeitsmarktreform umstritten. Es gibt zahlreiche Pläne, Hartz 4 zu überarbeiten, sie zielen auf Details oder eine erneute Reform. Die Rede ist etwa davon, das ALG II durch ein „Bürgergeld” zu ersetzen. Inwieweit und wann der Gesetzgeber Hand an das Regelwerk legt, ist jedoch offen.

So viel Geld haben Hartz 4 Haushalte zur Verfügung

Mehr als 2,8  Millionen Haushalte leben von der Stütze. Die Bundesagentur für Arbeit weist für diese „Regelbedarfsgemeinschaften” ein durchschnittliches monatliches Haushaltsbudget in Höhe von 1.232 Euro aus (Stand: August 2019) – Geld für die Unterkunft eingeschlossen, nicht mitgerechnet Sozialversicherungsbeiträge. 817 Euro dieses Budgets sind Hartz-4-Regelleistung, 415 Euro macht im Schnitt das eigene, „verfügbare” Einkommen aus. Single-Haushalte haben ein Budget in Höhe von 810 Euro, wovon 662 Euro der Staat aufbringt. Partner mit einem Kind erhalten durchschnittlich 1.036 Euro, plus Einkommen stehen ihnen 1.826 Euro zur Verfügung. Alleinerziehende Leistungsberechtigte mit einem Kind beziehen 797 Euro Hartz 4 und kommen auf 1.352 Euro Haushaltsbudget.

In der Praxis kommt es immer wieder zu Kontroversen zwischen hilfebedürftigen Menschen und Jobcentern. Auslöser sind vor allem Sanktionen oder andere Leistungskürzungen oder die Frage, wie viel die Unterkunft kosten darf. Der ALG II-Rechner und die Informationen auf dieser Website sollen Ihnen helfen, die Leistungen zu erhalten, die Ihnen zustehen.

Tipp – Leistungskürzung: Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im November 2019 sind die Sanktionsregeln entschärft worden. Die monatliche Kürzung darf nicht nun nicht mehr als 30 Prozent betragen – auch für den Fall, dass sich verschiedene Sanktionen zeitlich überschneiden. Auch muss das Jobcenter prüfen, ob eine Sanktion eine außergewöhliche Härte für den den Betroffenen bedeutet. Und wenn eine Mitwirkungspflicht nachträglich erfüllt wird, soll das Jobcenter die Leistungskürzung grundsätzlich beenden.

Wann ein Anspruch auf Hartz 4 besteht

Hartz 4 ist im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I keine Versicherungsleistung, sondern eine Fürsorgeleistung wie Sozialhilfe und Wohngeld. Man muss also nicht über einen längeren Zeitraum gearbeitet und in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, um leistungsberechtigt zu sein.

Anspruch auf ALG II hat jeder Hilfebedürftige, der mindestens 15 Jahre alt, nicht im Rentenalter und erwerbsfähig ist; erwerbsfähig bedeutet, dass man wenigstens drei Stunden am Tag arbeiten kann. Voraussetzung ist zudem, dass man seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Für ausländische Staatsbürger gelten einige Besonderheiten. Sie benötigen in jedem Fall einen Aufenthaltstitel – EU-Bürger haben das Freizügigkeitsrecht – und müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt durch Mietvertrag und Meldebescheinigung belegen (Ausführliche Informationen dazu enthält das „Merkblatt zum Arbeitslosengeld II und Sozialgeld”, S. 30, der Bundesagentur für Arbeit unter: www.arbeitsagentur.de/download-center).

Wer zur Bedarfsgemeinschaft zählt

Leistungen stehen auch Menschen zu, die mit ALG-II-Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 SGB II). Dazu zählen: ein Ehe- oder Lebenspartner, unverheiratete Kinder, solange sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie die Eltern (oder der Elternteil) eines erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahren. Nicht dazu zählen Verwandte wie Tanten oder Onkel.

Ein Kind, das 25 oder älter ist und noch bei ALG II-berechtigten Eltern wohnt, stellt eine eigene Bedarfsgemeinschaft dar. Das gilt auch für ein Kind unter 25 Jahren, wenn es selber bereits Mutter oder Vater ist.

Kinder, die selber genug verdienen oder Vermögen haben, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, werden nicht zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet (§ 7 Abs. 3 Nr. 4).

Wer kein Hartz 4 bekommt

Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind – das heißt, sechs Monate bis drei Jahre – bekommen zur Sicherung des Lebensunterhalts anstelle von ALG II sogenanntes Sozialgeld. Nicht zu verwechseln mit Sozialhilfe nach dem SGB XII. Sozialgeld ist stets auch für Kinder unter 15 Jahren in ALG-II-Haushalten vorgesehen.

Nicht vorgesehen ist ALG II (oder Sozialgeld) für Hilfebedürftige, die dauerhaft erwerbsunfähig oder im Rentenalter sind. Vorrangig sind in solchen Fällen Ansprüche auf „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung” (§§ 41 bis 46 SGB XII).
Grundsätzlich nicht in Frage kommt ALG II auch für Menschen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Es sei denn, sie sind „unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig” (§ 7 Abs. 4 SGB II). Bei einer Unterbringung im Krankenhaus gilt: Nur wenn diese voraussichtlich länger als sechs Monate dauert, ist man von ALG II ausgeschlossen. Nicht anspruchsberechtigt ist überdies, wer „Rente wegen Alters- oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht”.

Tipp zu stationären Einrichtungen:

Von einer stationären Unterbringung gehen die Behörden aus, „wenn der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration der leistungsberechtigten Person übernimmt” (Fachliche Anweisungen, Punkt 3, der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II). Wenn nur Unterkunft und Verpflegung, wie zum Beispiel in Frauenhäusern, gestellt werden, gilt das nicht als stationäre Unterbringung. Ebenso verhält es sich, wenn jemand sich zwar überwiegend in einer stationären Einrichtung aufhält, aber regelmäßig in seine Wohnung zurückkehrt.

Welche anderen Leistungen Vorrang vor Hartz 4 haben

Hilfebedürftig im Sinne des Gesetzgebers ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Und wer die nötige Hilfe nicht von anderen erhält (§ 9 SGB II). Damit gemeint sind nicht zuletzt Träger anderer Sozialleistungen. Denn sofern es zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist, sind andere Sozialleistungen vorrangig auszuschöpfen (§ 12a SGB II).

Vorrangig in Anspruch zu nehmen sind etwa: Renten, Unterhaltsvorschuss für Kinder, Leistungen der Ausbildungsförderung (Berufsausbildungsbeihilfe, Bafög, Ausbildungsgeld), Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld.

Bei diesen Leistungen schränkt der Gesetzgeber diese Verpflichtung ein:

  • Rente wegen Alters muss bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden;
  • Wohngeld muss nicht beantragt werden, wenn in der Folge nicht mindestens drei aufeinanderfolgende Monate lang keine Hilfebedürftigkeit (aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) mehr gegeben wäre.
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz: Es gilt das Gleiche wie im Fall von Wohngeld (s.o.).

Welche Einnahmen auf die Hartz 4 Zahlung angerechnet werden

Der Staat zahlt Hilfebedürftigen nur so viel, wie ihnen fehlt, um über die Runden zu kommen. ALG II-Empfänger müssen angeben, welches Einkommen sie haben. Und sie müssen Auskunft über ihr Hab und Gut geben. Das gilt auch für den Ehe- oder Lebenspartner in der Bedarfsgemeinschaft oder bei unverheirateten Kindern für die Eltern (oder den Elternteil) im Haushalt.

Zum Einkommen, das das Jobcenter anrechnet, gehören (§ 11 SGB II):

  • Arbeitslohn, Arbeitslosengeld I, Renten, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Elterngeld, Krankengeld, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Krankengeld, Kapitaleinkünfte, einmalige Einnahmen (zum Beispiel Erbschaften, Abfindungen), Leistungen der         Ausbildungsförderung.Nicht angerechnet werden (§ 11a SGB II):
  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, sonstige Hilfen nach dem SGB XII (§§ 47 ff.) wie Blindengeld, Pflegegeld bei Pflegekindern (für das erste und zweite Pflegekind komplett, für dritte Kind 25 % des Betrages), einmalige oder monatliche      Schmerzensgeldzahlungen (im Sinne von § 253 BGB), Zuwendungen von Trägern der             freien Wohlfahrtspflege, freiwillige Zuwendungen wie beispielsweise „Ehrenabgaben aus         öffentlichen Mitteln” bei Alters- oder Ehejubiläen.

Auch nicht angerechnet werden nach der Arbeitslosengeld II-Verordnung (ALG II-V) unter   anderem:

  • Einnahmen, die innerhalb eines Monats 10 Euro nicht übersteigen;
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nicht höher als 100 Euro pro Jahr sind;
  • bei Sozialgeldempfängern unter 15 Jahren: Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, die nicht mehr als 100 Euro pro Monat betragen;
  • nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung;
  • Geldgeschenke an Minderjährige zur Firmung, Kommunion, Konfirmation oder zu vergleichbaren Anlässen, soweit sie 3.100 Euro nicht übersteigen;
  • Kindergeld, wenn es an ein nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebendes Kind weitergeleitet wird.

Tipp bei erwerbstätigen Kindern:

Bei Bedarfsgemeinschaften rechnet das Jobcenter von jedem Mitglied das relevante Einkommen an, soweit es die Freibeträge (siehe Abschnitt: Diese Freibeträge gelten) übersteigt. Ausnahme: Kinder im Haushalt, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten, müssen die Eltern nicht unterstützen. Allein das Kindergeld wird dann den Eltern angerechnet.

Nettoeinkommen: Vom monatlichen Einkommen zieht das Jobcenter für die Kalkulation von Hartz 4 ab (§ 11b SGB II, § 2 ALG-V):

  • anfallende Steuern (Lohn-, Einkommen-, Kirchensteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragssteuern);
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung) einschließlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung;
  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind (zum Beispiel Kfz-Haftpflicht- und Berufshaftpflichtversicherung);
  • geförderte Altersvorsorgebeiträge („Riesterrente”, § 11b Abs. 1 Nr. 4 SGB II);
  • Werbungskosten (zum Beispiel Kosten für Arbeitsmittel und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Kosten für doppelte Haushaltsführung);
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten;
  • Freibeträge bei erwerbtätigen Leistungsberechtigten (§ 11b Abs. 3 SGB II).

Tipp zur Abzugspauschale:

Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, geförderte Altersvorsorgebeiträge und Werbungskosten werden zusammen mit einer Monatspauschale in Höhe von 100 Euro berücksichtigt (§ 11b Abs. 2 SGB II). Leistungsberechtigte, die mehr als 400 Euro brutto im Monat verdienen und bei denen sich diese Beiträge auf mehr aus 100 Euro summieren, können den tatsächlichen Betrag geltend machen.

Freibeträge: Zusätzlich zu der Abzugspauschale in Höhe von 100 Euro gibt es einen einkommensabhängigen Freibetrag. Dieser ist gestaffelt: 20 Prozent von dem Teil des Bruttoeinkommens, der 100 Euro übersteigt und bis 1.000 Euro reicht, bleiben anrechnungsfrei. 10 Prozent sind es von dem Teil, der über 1.000 Euro hinausgeht und maximal bei 1.200 Euro liegt. Die 10-Prozent-Regelung reicht bis 1.500 Euro, wenn der Betreffende mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt oder mindestens ein minderjähriges Kind hat.

Beispiel 1: Herr Schmidt verdient 600 Euro brutto im Monat. Davon bleibt einmal die Grundpauschale in Höhe von 100 Euro anrechnungsfrei. Hinzu kommen 20 Prozent der übrigen 500 Euro, der Gesamtfreibetrag beläuft sich also auf 200 Euro.

Beispiel 2: Frau Schmitz hat ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.100 Euro. Ihr Freibetrag setzt sich zusammen aus: 100 Euro Grundpauschale plus 20 Prozent von 900 Euro (übriger Einkommensanteil unter 1.000 Euro) plus 10 Prozent von 100 Euro (Einkommensanteil über 1.000 Euro). Unter dem Strich ergibt das 290 Euro.

Was als Vermögen zählt

Als Vermögen erachtet das Jobcenter alle materiellen und immateriellen Güter. Also etwa Bargeld, Sparbücher, Guthaben auf Anlagekonten, Wertpapiere, Sachen wie Schmuck oder Gemälde, Kraftfahrzeuge, Immobilien und Rechte wie Lizenzen oder Urheberrechte. Als verwertbar nach § 12 SGB II gilt grundsätzlich, was sich direkt zur Finanzierung des Lebensunterhalts heranziehen oder sich zum Beispiel durch Verkauf, Vermietung oder Beleihung dafür einsetzen lässt.

Von einer Reihe Dingen aber muss man sich keineswegs trennen. Zum Schonvermögen gehören unter anderem angemessener Hausrat, ein selbstgenutztes Hausgrundstück angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Außen vor bleibt auch „ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person” (§ 12 Abs. 3 SGB II) – für angemessen hält das Jobcenter ein Kfz, das bis zu 7.500 Euro wert ist.

Diese Freibeträge gelten

Überdies schützt der Gesetzgeber Vermögen durch Freibeträge.

  • Grundfreibetrag für Volljährige: Dieser beträgt für Vermögen jeglicher Art 150 Euro je vollendetem Lebensjahr, mindestens sind 3.100 Euro geschützt. Je nach Geburtsdatum stößt der Freibetrag an eine Obergrenze. Höchstens geschützt sind 10.050 Euro (Geburtsjahr ab 1964).
  • Grundfreibetrag für Minderjährige: Dieser ist auf 3.100 Euro je Kind festgesetzt. Wird der Betrag nicht vollständig genutzt, kann der restliche Freibetrag nicht auf Vermögen der Eltern angerechnet werden. Umgekehrt lässt sich ein offener Freibetrag der Eltern nicht auf Vermögen eines Kindes übertragen.
  • Altersrücklagen: Geschützt ist öffentlich geförderte Altersvorsorge nach dem Riester-Modell. Das gilt im Hinblick auf die Höhe des geförderten Vermögens, die Erträge und die laufenden Beiträge. Voraussetzung ist, dass man auf das angesparte Vermögen nicht vorzeitig zugreift.
  • Sonstige Altersvorsorge: Anrechnungsfrei sind geldwerte Ansprüche bis zu 750 Euro je vollendetem Lebensjahr. Bedingung ist eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag, nach    der das Vorsorgevermögen nicht vor dem Ruhestand abgerufen werden kann. In Anspruch nehmen können den Freibetrag Hartz 4 Berechtigte und deren Partner. Je nach Geburtsdatum ist dieses Schonvermögen begrenzt. Der Höchstwert beträgt je Person       50.250 Euro (Geburtsjahr ab 1964).
  • Notwendige Anschaffungen: Dafür hat jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag in Höhe von 750 Euro. Der Freibetrag ist nicht jeweils auf das Vermögen des betreffenden Haushaltsmitglieds beschränkt. Vielmehr können Freibeträge addiert auf das Vermögen aller bezogen werden. Für eine vierköpfige Familie bedeutet das 3.000 Euro zusätzliches Schonvermögen.

Wie Jobcenter den Bedarf kalkulieren

In die Berechnung des Arbeitslosengeldes II gehen verschiedene Bedarfe ein, für die Pauschalen oder Grenzwerte gelten. Im Wesentlichen handelt es sich um den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, die Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Daraus ergibt sich der Gesamtbedarf:

Regelbedarf: Das ist das, was für das Existenzminium notwendig ist. Der Regelbedarf deckt die Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie (ohne Heizung), Hausrat und anderes ab (§ 20 SGB II). Für diese Ausgaben zahlt der Staat pauschal Regelsätze – entweder in Form von ALG II oder Sozialgeld. Die Leistungen sind differenziert nach sechs sogenannten Regelbedarfsstufen. Drei gibt es für Erwachsene, drei für Kinder und Jugendliche.

Höhe der Regelbedarfssätze seit 1. Januar 2020

Regelbedarfsstufe
1
2
3
4
5
6
Regelsatz (Euro)
432
389
345
328
308
250

Mehrbedarfe: Das sind monatliche Zuschläge etwa an Menschen, die schwanger, alleinerziehend, behindert oder aus gesundheitlichen Gründen auf besondere Ernährung angewiesen sind (§ 21 SGB II). So sind die Mehrbedarfe bemessen:

  • für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche: 17 Prozent ihrer Regelbedarfsstufe;
  • für Alleinerziehende:
    – mit einem Kind unter sieben Jahren oder zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren: 36 Prozent (155,52 Euro) der Regelbedarfsstufe 1; oder –  bei anderen Konstellationen: für jedes Kind 12 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, insgesamt aber höchstens 60 Prozent dieser Stufe (zum Beispiel für 2 Kinder über 16 Jahre 24 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (103,68 Euro), für 4 Kinder 48 Prozent (207,36 Euro), für 5 Kinder 60 Prozent (259,20 Euro);
  • für erwerbsfähige behinderte Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII) erhalten: 35 Prozent ihrer Regelbedarfsstufe.
  • für Menschen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigen Ernährung benötigen: Mehrbedarf in „angemessener” Höhe. Die Jobcenter orientieren sich dabei an den    Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. In der Praxis bedeutet das einen Mehrbedarf je nach Erkrankung in Höhe von 10 bis 20 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Wer beispielsweise an Krebs oder multipler Sklerose leidet, hat Anspruch auf 43,20 Euro monatliche Krankenkostzulage. Bei Zöliakie oder Niereninsuffizienz mit Dialysebehandlung sind es 86,40 Euro. Keine Zulage gewährt wird in der Regel bei Krankheiten wie Gicht, Diabetes mellitus oder Neurodermitis;
  • in Haushalten mit dezentraler, eigener Warmwassererzeugung für jeden leistungsberechtigten Bewohner entsprechend seiner Regelbedarfsstufe: 2,00 Euro (Regelbedarfsstufe 6) bis 9,94 Euro (Regelbedarfsstufe 1) – umgerechnet 0,8 bis 2,3 Prozent der Regelsätze.

Welche Unterkunftskosten Hartz4 Bezieher bezahlt bekommen

Bedarfe für Unterkunft: Die Jobcenter müssen die Bedarfe in Höhe der „tatsächlichen Aufwendungen” anerkennen, jedoch nur soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II).

Als Unterkunftskosten angerechnet werden neben der Kaltmiete Umlagen zum Beispiel für Hausmeister oder Straßenreinigung. Auch Grundsteuern, die der Vermieter anteilig auf die Nebenkosten umlegt, werden übernommen. Nicht dagegen die Kosten für eine Garage oder einen Kfz-Stellplatz. Ebenso unberücksichtigt bleiben Untermietzuschläge und Vergütungen für Möbel und Haushaltsgeräte.

Nicht durchs Netz fällt, wer Wohneigentum hat. Laufende Kosten, die übernommen werden, sind Schuldzinsen, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins und Instandhaltungskosten. Ausgeschlossen sind in der Regel Tilgungsraten. Generell zahlt der Staat Eigentümern nicht mehr als Mietern; eine Ungleichbehandlung von Eigentümern widerspräche dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.

Was sind angemessene” Unterkunftskosten? Das entscheiden die Jobcenter oder kommunalen Leistungsträger je nach örtlichem Wohnungsmarkt. Als Maßstab ziehen sie den Mietspiegel heran. Außerdem machen sie Vorgaben hinsichtlich der Wohnungsgröße. Im Fall alleinstehender Mieter akzeptieren sie meist 45 bis 50 Quadratmeter, für jeden weiteren Bewohner kommen 15 Quadratmeter oder ein Raum hinzu. Letztlich auschlaggebend ist die Höhe der Unterkunftskosten. Die Angemessenheitsgrenzen (oder Mietobergrenzen) ergeben sich standardmäßig aus der marktüblichen Nettomiete je Quadratmeter multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche.

Bedarfe für Heizung
: Ob Mieter oder Eigentümer, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfassen auch angemessene Kosten für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung. Wird das Warmwasser nicht zentral, sondern zum Beispiel in Boilern in der Wohnung erzeugt, sind die Kosten eigens als „Mehrbedarf” zu beantragen.

Was sind angemessene” Heizkosten? Die Jobcenter sind dazu angehalten, sich bei der Bemessung der Bedarfsgrenzen ähnlich wie bei der Miete ­ am örtlichen Heizspiegel zu orientieren; wo ein solcher nicht zur Verfügung steht, kann der bundesweite Heizspiegel zugrunde gelegt werden (www.heizspiegel.de).

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Hartz 4

Einen Anspruch auf Hartz 4 haben Sie, wenn Sie mindestens 15 Jahre alt, noch nicht im Rentenalter und erwerbsfähig sind, aber Ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Erwerbsfähig heißt, dass Sie mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können. Sollten Sie nicht erwerbsfähig sein, kann Ihnen Sozialhilfe zustehen. Unter www.sozialhilferechner24.de können Sie Ihren Anspruch prüfen.

Die Höhe Ihres Hartz 4 Anspruchs richtet sich unter anderem nach dem Regelbedarf, der für Erwachsene zwischen 345 und 432 Euro liegt, dem Bedarf für Unterkunft, dem Bedarf für Heizung und weiteren Bedarfssätzen. So wird beispielsweise für Alleinerziehende, schwangere oder Menschen mit Behinderung ein Mehrbedarf einkalkuliert.

Wie hoch Ihr individueller Anspruch ausfällt, können Sie ganz einfach mit unserem Hartz 4 Rechner ermitteln.

Das Jobcenter übernimmt die Kosten für eine „angemessene“ Unterkunft. Je nach Wohnort können diese sehr unterschiedlich ausfallen. Ein Maßstab ist der örtliche Mietspiegel. Hinsichtlich der Wohnungsgröße gelten für alleinstehende Mieter meist 45 bis 50 Quadratmeter als akzeptabel, für jeden weiteren Mieter kommen 15 Quadratmeter oder ein Raum hinzu.

Auch wer eine selbstbewohnte Eigentumswohnung oder ein Haus besitzt, kann Hartz 4 beziehen. Solange die selbstbewohnte Immobilie „angemessen“ ist, müssen Sie sie nicht verkaufen. Das Jobcenter übernimmt laufende Kosten wie Schuldzinsen, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins und Instandhaltungskosten. Ausgeschlossen sind in der Regel Tilgungsraten. Generell zahlt der Staat Eigentümern nicht mehr als Mietern.

Hartz 4 ist im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I keine Versicherungsleistung. Man muss also nicht über einen längeren Zeitraum gearbeitet und in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, um leistungsberechtigt zu sein. Wer nach seinem Studium nicht gleich einen Job findet, kann also Hartz 4 bekommen. Studenten, die neben dem Studium sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, können auch Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Für erwachsene Hartz 4 Bezieher gilt ein Grundfreibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr, mindestens jedoch 3.100 und höchstens 10.050 Euro. Kinder dürfen 3.100 Euro an Ersparnissen haben, ohne dass das Geld auf Hartz 4 Leistungen angerechnet wird. Hinzu kommen Rücklagen für die Altersvorsorge sowie 750 Euro für notwendige Anschaffungen.

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