Transportkosten
Die nachgewiesenen Aufwendungen für das Umzugsgut werden
angerechnet, egal ob Sie in Eigenregie oder mit Hilfe einer
Speditionsfirma umziehen. Dazu zählen u. a. auch die
Transportversicherung, Kosten für eine eventuell nötige
Zwischenlagerung von Haushaltsgegenständen, Lohn für die
Umzugshelfer und Kosten für die Verpflegung.
Reise- und Fahrtkosten
Für die Umzugsfahrt mit dem Pkw zur neuen Wohnung akzeptiert der
Fiskus 0,30 Euro je Kilometer. Das gleiche gilt für zwei Fahrten zur
Besichtigung von Wohnungen am neuen Ort inklusive der Kosten für die
Übernachtung in einem Hotel (in voller Höhe).
Restaurant-Kosten
Wer die Umzugshelfer als Dank in ein Restaurant einlädt kann
diese Kosten geltend machen genauso wie die Aufwendungen für
Getränke, Verpflegung usw.
Mietkosten für die alte und die neue Wohnung
Sollte die neue Stelle gar so überraschend gefunden werden, dass
die Kündigungsfrist für die alte Mietwohnung nicht einzuhalten ist,
erlaubt einem der Gesetzgeber, die Miete für die alte Wohnung für
maximal sechs Monate als Werbungskosten abzusetzen. Muss die neue
Wohnung sofort angemietet werden, gestatten die Finanzbeamten drei
Monatsmieten vor dem Einzug als Werbungskosten in die Steuererklärung
aufzunehmen.
Maklergebühren
Die ortsüblichen Maklergebühren für eine Mietwohnung und eine
Garage sind abzugsfähig. Anders ist das bei der Courtage für eine
Eigentumswohnung.
Neuer Herd und neue Öfen
Stellt sich heraus, dass in der neuen Wohnung kein Gasanschluss
vorhanden ist und deshalb der alte Herd nicht mehr passt, dann kann
der Steuerpflichtige für die Anschaffung eines Elektroherdes bis zu
230 Euro zu seinen Werbungskosten hinzuaddieren. Das gilt auch für
den Fall, dass neue Heizöfen notwendig werden: pro Zimmer gibt es
höchstens 164 Euro.
Nachhilfeunterricht für die Kinder
Wenn die Kinder in ihrer neuen Schule nicht auf Anhieb klar kommen
und deshalb Nachhilfeunterricht nötig wird, erkennt das Finanzamt bis
zu 1.349 Euro pro Kind als Werbungskosten an (bis zur Hälfte dieses
Höchstbetrags in voller Höhe, danach mit 75 Prozent). Eine
entsprechende Bescheinigung der Schule müssen Sie jedoch vorlegen.
Sonstige Umzugskosten
Die übrigen Umzugskosten (beispielsweise für Anzeigen und
Telefongebühren bei der Wohnungssuche, Kauf von Gardinen, Vorhängen
oder Rollos, Kosten für die Kfz-Ummeldung usw.) kann der Steuerzahler
entweder als Pauschale absetzten oder, falls die tatsächlichen Kosten
höher sind, per Einzelnachweis geltend machen. Die Pauschale beträgt
537 Euro für Ledige und für Verheiratete 1.074Euro. Für jedes Kind
werden weitere 237 Euro anerkannt.
Tipp: Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal
beruflich bedingt an einen anderen Ort ziehen musste, der erhält
einen Aufschlag von 50 Prozent auf die Pauschale.