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 Umzug


Steuervorteile nutzen

Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss oder versetzt wird, kann einen Teil seiner Kosten beim Finanzamt als Werbungskosten geltend machen. Dazu benutzt man die Anlage N. Umzugskosten von der Firma muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen. Eindeutig beruflich "bedingt ist“, wenn man wegen einer neuen Stelle den Wohnort wechselt. Das gilt auch für Berufseinsteiger.


Ebenfalls anerkannt haben die Gerichte die Werbungskosten, wenn

  • der Umzug aufgrund einer Versetzung durch den Arbeitgeber oder die Behörde notwendig wird,
  • man im Interesse des Arbeitgebers eine Dienstwohnung bezieht oder räumt,
  • sich der tägliche Weg zur Arbeit um mindestens eine Stunde verkürzt oder man die Arbeitsstelle von der neuen Bleibe aus in weniger als zehn Minuten Gehzeit erreicht,
  • durch den Umzug eine doppelte Haushaltsführung beendet wird.

Das Finanzamt akzeptiert keine Umzugskosten, wenn private Aspekte im Vordergrund stehen, beispielsweise weil eine Wohnung gefunden wurde, die zu erheblich günstigeren Konditionen zu mieten ist. Ausnahme: gesundheitliche Gründe lassen einen Umzug notwendig werden. Ein ärztliches Attest muss dann aber vorgelegt werden.

Als Werbungskosten für einen berufsbedingten Umzug werden vom Finanzamt unter anderem folgende Kosten anerkannt:

 
Die weiteren
Umzugs-Themen:
· Die richtige Vorbereitung
· Was ein Mieter beachten
   muss

· Schönheitsreparaturen

· Umzug in Eigenregie?

· Was alles zu erledigen ist

Tipp
Günstiger als den Umzug über die Werbungskosten abzusetzen, ist es, wenn der Arbeitgeber sämtliche Umzugskosten erstattet. Für diesen Auslagenersatz fallen weder Sozialabgaben noch Steuern an. Die Erstattung darf allerdings nicht höher liegen als die Höchstbeträge, die das Finanzamt als Werbungskosten anerkennt. Auch wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Umzug übernimmt, muss man die Aufwendungen durch Rechnungen und Belege nachweisen.

Transportkosten
Die nachgewiesenen Aufwendungen für das Umzugsgut werden angerechnet, egal ob Sie in Eigenregie oder mit Hilfe einer Speditionsfirma umziehen. Dazu zählen u. a. auch die Transportversicherung, Kosten für eine eventuell nötige Zwischenlagerung von Haushaltsgegenständen, Lohn für die Umzugshelfer und Kosten für die Verpflegung.

Reise- und Fahrtkosten
Für die Umzugsfahrt mit dem Pkw zur neuen Wohnung akzeptiert der Fiskus 0,30 Euro je Kilometer. Das gleiche gilt für zwei Fahrten zur Besichtigung von Wohnungen am neuen Ort inklusive der Kosten für die Übernachtung in einem Hotel (in voller Höhe).

Restaurant-Kosten
Wer die Umzugshelfer als Dank in ein Restaurant einlädt kann diese Kosten geltend machen genauso wie die Aufwendungen für Getränke, Verpflegung usw.

Mietkosten für die alte und die neue Wohnung
Sollte die neue Stelle gar so überraschend gefunden werden, dass die Kündigungsfrist für die alte Mietwohnung nicht einzuhalten ist, erlaubt einem der Gesetzgeber, die Miete für die alte Wohnung für maximal sechs Monate als Werbungskosten abzusetzen. Muss die neue Wohnung sofort angemietet werden, gestatten die Finanzbeamten drei Monatsmieten vor dem Einzug als Werbungskosten in die Steuererklärung aufzunehmen.

Maklergebühren
Die ortsüblichen Maklergebühren für eine Mietwohnung und eine Garage sind abzugsfähig. Anders ist das bei der Courtage für eine Eigentumswohnung.

Neuer Herd und neue Öfen
Stellt sich heraus, dass in der neuen Wohnung kein Gasanschluss vorhanden ist und deshalb der alte Herd nicht mehr passt, dann kann der Steuerpflichtige für die Anschaffung eines Elektroherdes bis zu 230 Euro zu seinen Werbungskosten hinzuaddieren. Das gilt auch für den Fall, dass neue Heizöfen notwendig werden: pro Zimmer gibt es höchstens 164 Euro.

Nachhilfeunterricht für die Kinder
Wenn die Kinder in ihrer neuen Schule nicht auf Anhieb klar kommen und deshalb Nachhilfeunterricht nötig wird, erkennt das Finanzamt bis zu 1.349 Euro pro Kind als Werbungskosten an (bis zur Hälfte dieses Höchstbetrags in voller Höhe, danach mit 75 Prozent). Eine entsprechende Bescheinigung der Schule müssen Sie jedoch vorlegen.

Sonstige Umzugskosten
Die übrigen Umzugskosten (beispielsweise für Anzeigen und Telefongebühren bei der Wohnungssuche, Kauf von Gardinen, Vorhängen oder Rollos, Kosten für die Kfz-Ummeldung usw.) kann der Steuerzahler entweder als Pauschale absetzten oder, falls die tatsächlichen Kosten höher sind, per Einzelnachweis geltend machen. Die Pauschale beträgt 537 Euro für Ledige und für Verheiratete 1.074Euro. Für jedes Kind werden weitere 237 Euro anerkannt.

Tipp: Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal beruflich bedingt an einen anderen Ort ziehen musste, der erhält einen Aufschlag von 50 Prozent auf die Pauschale.

Horst Biallo, 09.06.2006


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