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 Umzug:


Schönheitsreparaturen - leidige Pflicht?

Schönheitsreparaturen hat der Mieter nur vorzunehmen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. In den meisten Verträgen gibt es allerdings Klauseln, die festlegen, welche Schönheitsreparaturen regelmäßig zu erledigen sind. 


Der Bundesgerichtshof hat dazu Fristen festgelegt:

  • Küche und Bad: alle 3 Jahre,

  • Wohn- und Schlafzimmer, Flur und Toilette: alle 5 Jahre,

  • sonstige Nebenräume: alle 7 Jahre.

Viele Vermieter fragen aber erst beim Auszug nach diesen Reparaturen. Wurden die Renovierungsarbeiten versäumt, müssen sie nachgeholt werden. Das gilt jedoch nur für Räume, bei denen die Fristen abgelaufen sind. Beispiel: Ein Mieter zieht nach acht Jahren aus. Vor vier Jahren hat er Wohnzimmer und Küche renoviert. Er muß nun in allen Zimmern Schönheitsreparaturen vornehmen - außer im Wohnzimmer. Sie müssen die Renovierung jedoch nachweisen können. Tipp: Rechnungen für Farbe oder Tapeten aufheben.

Zu den Schönheitsreparaturen zählen nur die Arbeiten, die durch die normale Abnutzung entstehen. Das ist in der Regel das Streichen oder Tapezieren von Wänden und Decken, Heizkörpern und Fenstern. Für Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen, kommt der Mieter auf.

Wer einen Umzug plant, sollte unbedingt

 
Die weiteren
Umzugs-Themen:
· Die richtige Vorbereitung
· Was ein Mieter beachten
   muss

· Umzug in Eigenregie?

· Was alles zu erledigen ist

· Steuervorteile
Wohnungsübergabe:
Bei der Wohnungsübergabe sollten Sie mit dem Vermieter den Zustand der Wohnung in einem Protokoll festhalten, um spätere Schadenersatzansprüche auszuschließen. Das gleiche gilt beim Einzug in die neue Wohnung. Wer hier nachlässig ist, büßt unter Umständen seine Mietkaution ganz oder teilweise ein.
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seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachlesen. Und gegebenenfalls rechtzeitig einen Handwerker beauftragen.

Tipp:
Falls der Mieter beim Auszug renovieren muss, kann es vorteilhaft sein, sich mit dem Vermieter auf einen Betrag für die Schönheitsreparaturen zu einigen - auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages. Das spart viel Ärger und Zeit.

Bei der Wohnungsübergabe sollten Sie mit dem Vermieter den Zustand der Wohnung in einem Protokoll festhalten, um spätere Schadenersatzansprüche auszuschließen. Das gleiche gilt beim Einzug in die neue Wohnung. Wer hier nachlässig ist, büßt unter Umständen seine Mietkaution ganz oder teilweise ein.

Das Protokoll soll eine Auflistung aller Zimmer und Flure (Balkon, Keller und Garage nicht vergessen) enthalten und alle Zimmer und deren Zustand beschreiben. Hinzu gehört eine Regelung zur Frage der Wohnungs-, und Haustür- und Briefkastenschlüssel.

Die Unterschrift von Vermieter, Mieter und evtl. eines Zeugen dürfen neben der Anschrift und dem Datum nicht fehlen. Falls die Zählerstände von Gas, Wasser Strom und Heizung noch nicht abgelesen wurden, ist jetzt dazu die beste Gelegenheit. Entsprechende Vordrucke von Übergabeprotokollen gibt es bei den örtlichen Mietervereinen.


Horst Biallo
, 09.06.2006


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