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 Umzug


Was ein Mieter beachten muss

Mieter, die vor einem Wohnungswechsel stehen, müssen in der Regel eine Kündigungsfrist beachten. Die Frist für Mieter beträgt nach dem neuen Recht nur noch maximal drei Monate - unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses, wenn individuell nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Eine zum Nachteil des Mieters hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Für den Vermieter bleibt es bei Kündigungsfristen, die sich je nach Dauer des Mietverhältnisses verlängern. Sie werden aber nicht mehr maximal zwölf, sondern maximal neun Monate betragen (§ 573c BGB):

  • bis fünf Jahre gelten drei Monate,

  • zwischen fünf und sieben Jahren sechs Monate und

  • ab acht Jahren neun Monate.

Nach wie vor weit verbreitet ist der Irrglaube, dass man nur drei Nachmieter zu präsentieren braucht, um aus seinem Mietvertrag heraus zu kommen. Der Wohnungseigentümer muss sich darauf nicht einlassen. Dennoch empfiehlt sich, mit dem Vermieter über eine vorzeitige Vertragsaufhebung zu sprechen. Mit beidseitiger Zustimmung kann ein bestehendes Mietverhältnis jederzeit aufgehoben werden. Dabei kann man vereinbaren, dass der Mieter für einen geeigneten Nachmieter sorgt. Diesen Aufhebungsvertrag kann man mündlich vereinbaren - eine schriftliche Vereinbarung ist sicherer.

Im Mietvertrag können noch längere Kündigungsfristen vereinbart sein. Der Mieter muss sich dann an diese Vereinbarungen halten. Deshalb frühzeitig vor dem Umzug den Mietvertrag heraussuchen und nachsehen.

 
Die weiteren
Umzugs-Themen:
· Die richtige Vorbereitung

· Schönheitsreparaturen

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· Was alles zu erledigen ist

· Steuervorteile
Mietvertrag kündigen:
Die Schriftform ist bei der Kündigung Pflicht. Das Schreiben muss spätestens am dritten Werktag (der Samstag zählt hier nicht als Werktag) des Monats beim Vermieter angekommen sein, damit dieser Monat noch mit zur Kündigungsfrist zählt.
Die selben Personen, die den Mietvertrag unterschrieben haben, müssen auch die Kündigung unterzeichnen. Das gilt für Ehepaare ebenso wie für unverheiratete Partner.
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In Ausnahmefällen kommt der Mieter aus dem Vertrag heraus, wenn er einen Nachmieter nennen kann. Wenn der Umzug erfolgt, weil

  • der Mieter schwer erkrankt ist oder ins Altersheim muss,

  • er aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt ziehen muss,

  • die Geburt eines Kindes ansteht und die Wohnung für die Familie deshalb zu klein ist,

  • er heiratet und daher eine größere Wohnung benötigt.

In all diesen Fällen darf der Vermieter eine vorgeschlagene Ersatzperson, die "nach allgemeiner Auffassung geeignet ist“, nicht ohne weiteres ablehnen. Dazu muss er dann schon triftige Gründe nennen.

Zeitmietverträge
Lange Zeit konnten Mietverträge auch ohne Angaben von qualifizierten Gründen zeitlich befristetet werden. Der neue § 575 des BGB erlaubt keine solch einfachen Zeitmietverträge mehr. Befristungen sind nur durch handfeste Gründe möglich. Das ist beispielsweise der Fall,
wenn der Vermieter
  • nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit die Wohnung  für sich oder seine nahen Angehörigen bzw. Haushaltsmitglieder nutzen will, also Eigenbedarf besteht,
  • die Räumlichkeiten in zulässiger Weise beseitigen oder wesentlich verändern oder instand setzen will und die Fortsetzung eines Mietverhältnisses dadurch kaum möglich ist,
  • die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten möchte.

Der Vermieter muss diese Gründe dem Mieter bereits bei Vertragsabschluss schriftlich mitteilen. Wichtig: Ein einmal genannter Grund kann während der Laufzeit nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden. Man kann also nicht zuerst angeben, man will umbauen und dann plötzlich Eigenbedarf für die Tochter anmelden. Haben die vom Vermieter genannten Gründe rechtlich keinen Bestand, ist der Zeitvertrag nach gängiger Rechtsprechung unwirksam und wird in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt.

Wenn das Mietverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt endet, muss der Mieter ohne Murren ausziehen, er kann sich auf keine Sozialklauseln oder Ähnliches berufen. Er hat keinerlei Anspruch auf Verlängerung - außer die vormals genannten Gründe des Vermieters träfen nicht mehr zu. Der Mieter kann diese Auskunft vier Monate vor Ablauf des Vertrags vom Vermieter verlangen (§ 575 Abs.2). Verschiebt sich der Grund beispielsweise zeitlich, darf der Mieter bis dahin länger bleiben, wenn er will. Entfällt der Grund völlig, hat der Mieter die Wahl zwischen Auszug zum festgelegten Termin oder Fortsetzung des Mietvertrages auf unbestimmte Zeit.

Ab dem 1. 9. 2001 abgeschlossene Zeitverträge können für längere Zeiträume als die bisherigen fünf Jahre abgeschlossen werden. Für die vor dem 1.9. abgeschlossenen einfachen Zeitmietverträge gelten bis zum Ende der Vertragsdauer weiterhin die alten Regelungen.

Die Schriftform ist bei der Kündigung Pflicht. Mündliche Kündigung, ein Fax oder ein Telegramm genügen nicht. Das Schreiben muss spätestens am dritten Werktag (der Samstag zählt hier nicht als Werktag) des Monats beim Vermieter angekommen sein, damit dieser Monat noch mit zur Kündigungsfrist zählt. Trifft das Schreiben erst am vierten Werktag ein, beginnt der Ablauf der Kündigungsfrist erst mit dem nächsten Kalendermonat. Die selben Personen, die den Mietvertrag unterschrieben haben, müssen auch die Kündigung unterzeichnen. Das gilt für Ehepaare ebenso wie für unverheiratete Partner. Die Kündigung sollte man unbedingt als Einschreiben mit Rückschein versenden. Dann kann der Vermieter nicht behaupten, er habe die Kündigung nicht erhalten.


Horst Biallo
, 09.06.2006


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