Hartz 4: Per Minijob zur Rente

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Zeiten des Bezugs von Hartz 4 (Arbeitslosengeld II, abgekürzt ALG II) bringen keinerlei Rentenansprüche mehr. Doch es gibt eine Ausnahme – und zwar für die knapp 1,2 Millionen abhängig Beschäftigten, die „aufstockendes Arbeitslosengeld II“ erhalten. Aufpassen sollten Sie dabei insbesondere, wenn Sie einen Minijob haben.

Mein Tipp: Auf die Versicherungspflicht des Jobs sollten die Betroffenen nicht verzichten.

Bezieher von Hartz-4-Leistungen sind seit Anfang 2011 in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr versicherungspflichtig. Wer Hartz 4 bezieht, erwirbt damit keine Rentenansprüche mehr, auch keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Lediglich ein bereits bestehender Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bleibt erhalten.

Ausnahme: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Soweit sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung haben, sind auch Hartz-4-Bezieher – wie alle anderen Arbeitnehmer – über ihren Job rentenversichert. Daran ändert sich durch den Hartz-4-Bezug nichts. Doch viele Hartz-4-Bezieher, die einer Beschäftigung nachgehen, üben einen Minijob aus. Minijobs sind inzwischen zwar grundsätzlich  rentenversicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht kann jedoch abgewählt werden – was die meisten Minijobber auch tun. Doch gerade für Hartz-4-Bezieher lohnt sich das überhaupt nicht.

Wählen Sie die Versicherungspflicht nicht ab

Belassen die Betroffenen es bei der Rentenversicherungspflicht, dann stocken sie die vom Arbeitgeber ohnehin gezahlten Rentenversicherungsbeiträge auf. Der Arbeitgeber zahlt bei einem gewerblichen Minijob einen Pauschalsatz von 15 Prozent an die Rentenversicherung. Der Minijobber muss den Beitrag dann um 3,7 Prozent aufstocken, damit der derzeit „normale“ Beitragssatz von 18,7 Prozent erreicht wird. Bei einem Minijob im Privathaushalt wird der niedrige Arbeitgeberbeitrag von fünf Prozent ebenfalls (hier um 13,7 Prozent) auf 18,7 Prozent aufgestockt.

Keine Kosten für den Arbeitgeber


Finanzielle Konsequenzen hat dies nur für den Minijobber. Dieser erhält dann nicht mehr den vollen Lohn, sondern er muss Abzüge hinnehmen. Bei einem vollen gewerblichen 450-Euro-Job sind das monatlich 3,7 Prozent bzw. 16,65 Euro. Diesen Betrag behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt des Minijobbers ein und führt ihn – zusammen mit den anderen Abgaben – an die Minijob-Zentrale ab.

Kein finanzieller Verlust für Hartz-4-Bezieher

Der Clou an der Sache ist für Hartz-4-Bezieher: Der Aufstockungsbetrag wird indirekt durch das Jobcenter finanziert. Die Rechnung funktioniert dabei so: Wer einen vollen 450-Euro-Job hat, für den sind beim ALG II in jedem Fall 170 Euro pro Monat anrechnungsfrei. 170 Euro dürfen die Betroffenen damit von einem vollen Minijob immer behalten. Der Rest wird mit dem ALG II verrechnet. Durch den Verzicht auf Rentenversicherungfreiheit sinkt zwar das ausgezahlte Einkommen – und zwar auf (450 minus 16,65 Euro =) 433,35 Euro. Doch es bleibt beim Freibetrag von 170 Euro. Es sinkt nur der Anteil, den der Hartz-4-Träger sozusagen „einkassiert“. Genauso funktioniert das bei Minijobs im Haushalt – nur mit jeweils entsprechend höheren Beträgen.